Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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8 11. 
Stellung des Vorsitzenden. 
Der Vorsitzende ist zugleich der Vertreter des Staatsinteresses bei der Einschätzung 
und hat dieses nach allen Richtungen hin zu wahren; er ist insbesondere auch dafür 
verantwortlich, daß die Einschätzung überall nach den Vorschriften des Gesetzes und der 
dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen, namentlich auch der gegenwärtigen In— 
struction erfolgt. Andererseits hat derselbe aber auch darüber zu wachen, daß die Ein- 
schätzung nach allen Seiten hin gerecht ausgeführt wird und Bedrückungen durch offenbar 
übermäßige Einschätzung ebenso vermieden werden wie unzulässige Begünstigungen durch 
zu niedrige Einschätzung. 
–12. 
Beginn des Schätzungsgeschäfts. 
Damit bei der Einschätzung solcher Einkommen, welche auf einer äußerlich erkenn- 
baren Erwerbsthätigkeit beruhen und im Allgemeinen unschwer zu veranschlagen sind, 
jedoch im concreten Falle nicht auf Grund amtlicher oder sonstiger unzweifelhaft glaub- 
würdiger und sicherer ziffermäßiger Unterlagen ermittelt werden können, grobe Un- 
gleichheiten sowohl innerhalb des Einschätzungsdistricts als auch gegenüber den in 
benachbarten Einschätzungsdistricten bei gleichen oder ähnlichen Erwerbsverhältnissen 
stattfindenden Einschätzungen nach Möglichkeit vermieden werden, hat der Vorsitzende 
sofort bei Beginn des Einschätzungsgeschäfts die Commission zur Aufstellung gewisser, 
den innerhalb des Districts bestehenden Erwerbsverhältnissen thunlichst entsprechender 
Normalsätze zu veranlassen, welche bei der Einschätzung von Einkommen der gedachten 
Art gleichmäßig zur Anwendung zu bringen sind, sofern nicht im einzelnen Falle die 
obwaltenden besonderen Umstände Abweichungen von denselben nach oben oder nach 
unten nothwendig machen. Vor Aufstellung dieser Normalsätze durch die Commission 
hat sich der Vorsitzende über die in den benachbarten Einschätzungsdistricten unter 
gleichen oder ähnlichen Verhältnissen zur Anwendung kommenden derartigen Sätze 
Kenntniß zu verschaffen, nach Befinden auch sich wegen der Annahme gemeinsamer 
Normalsätze mit den Vorsitzenden der benachbarten Districte zu vernehmen. Die 
Commission hat diese Sätze in sorgfältige Erwägung zu ziehen und sich denselben thun- 
lichst anzuschließen, sofern nicht die im eigenen Einschätzungsdistricte bestehenden ab- 
weichenden Erwerbsverhältnisse die Festsetzung anderer Normalsätze gebieten. 
13. 
Verfahren bei der Einschätzung. 
Die Einschätzung der in den Catastern verzeichneten Personen geschieht der Regel 
nach in der Reihenfolge, in welcher sie in den Catastern aufgeführt sind. 
1878. 76
	        
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