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wirkung derselben auf die Höhe des Einkommens der einzuschätzenden Person an—
genommen werden kann, bei der Schätzung mit zu berücksichtigen.
l21.
Veränderungen in Bezug auf die Einkommensguellen.
Veränderungen, welche in Bezug auf die Einkommensquellen der Beitragspflichtigen
in der Zeit bis zur Einschätzung eingetreten sind, hat die Commission, soweit sie von
denselben Kenntniß erhält, zu berücksichtigen. Sie darf die Einschätzung nicht auf Ein-
kommensquellen, deren Wegfall ihr bekannt geworden, stützen, sondern hat die Beitrags-
pflichtigen nach ihren Erwerbsverhältnissen zur Zeit der Einschätzung heranzuziehen und
hierbei die Vorschriften in § 20, Abs. 3 und 4 zur Richtschnur zu nehmen.
822.
Verminderte Steuerfähigkeit.
Die in § 13 des Gesetzes nachgelassene Berücksichtigung besonderer, die Steuer-
fähigkeit wesentlich beeinträchtigender wirthschaftlicher Verhältnisse bei solchen Beitrags-
pflichtigen, deren Einkommen den Betrag von 3300r nicht übersteigt, kann erst nach
vollständiger Ermittelung des gesammten Einkommens derselben in Erwägung gezogen
werden.
Als Verhältnisse dieser Art kommen nur in Betracht:
a) eine große Anzahl von Kindern;
b) die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger;
J) andauernde Krankheit und
6) besondere Unglücksfälle.
Verhältnisse anderer Art begründen eine Berücksichtigung niemals und auch die
vorgedachten Verhältnisse müssen streng im Sinne des Gesetzes ausgelegt und in richtiger
Erwägung ihres Einflusses auf die Steuerfähigkeit und die Wirthschaft des Beitrags-
pflichtigen beurtheilt werden. In dieser Beziehung ist Folgendes zu bemerken:
Zu a. Bei der Erörterung der Frage, ob das Vorhandensein einer großen An-
zahl von Kindern anzuerkennen ist, kommt es im Wesentlichen darauf an, ob in dem
gegebenen Falle eine nach den Verhältnissen der Familie und der Wirthschaft als groß
zu bezeichnende Zahl von kleinen oder aus anderen Gründen hülfsbedürftigen und zur
Erwerbung der Kosten ihres Unterhalts nicht mitwirkenden Kindern vorhanden ist,
deren Erziehung und Unterhaltung den Beitragspflichtigen in ungewöhnlichem Maße
belastet. Es ist daher nicht zulässig, ohne Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse
des Beitragspflichtigen bei einer bestimmten Anzahl Kinder durchweg und ohne Weiteres
das Vorhandensein einer großen Anzahl im Sinne des Gesetzes anzunehmen, viel-