Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Schätzungskarten. 
Behufs der Gewinnung von Unterlagen für die statistische Bearbeitung der Ergeb- 
nisse der Einschätzung hat der Bezirkssteuerinspector dafür Sorge zu tragen, daß die- 
selben für jede im Cataster zur Einschätzung gelangte juristische oder physische Person 
in eine besondere Einschätzungskarte nach dem angefügten Muster O0 auf weißem Papier 
für das platte Land und auf gelbem Papier für die Städte aus dem Cataster über- 
tragen und die nach Aufrechnung des Catasters sich herausstellenden Schätzungsergeb- 
nisse für einen Ort (Gemeindebezirk) oder für einen District eines in mehrere Districte 
zerlegten Orts (Gemeindebezirks) in eine Ortseinschätzungskarte nach dem angefügten 
Muster R auf rothem Papiere eingezeichnet werden. 
Soweit bei der Feststellung der Cataster an den einzelnen Einträgen Abänderungen 
vorgenommen worden sind, welche auf die bei der Aufsummirung der Cataster und der 
denselben beigegebenen Uebersichten (§ 31) gefundenen Schlußsummen abändernd ein- 
wirken, sind die sich nothwendig machenden Abänderungen der letzteren vor Ausschreibung 
der Ortseinschätzungskarten zu bewirken. 
Die Individual= und die Ortseinschätzungskarten sind ortsweise geordnet spätestens 
bis zum 15. Mai jedes Jahres an die Finanzrechnungsexpedition einzusenden. 
33. 
Vergütungen für Aufrechnung der Cataster und für Aufstellung der 
Schätzungskarten. 
Der Bezirkssteuerinspector kann die in § 31, Abs. 1 und § 32, Abs. 1 und 2 ge- 
dachten Mühwaltungen, soviel die Städte anlangt, auch den betreffenden Stadträthen 
überlassen, sofern dieselben zu deren Uebernahme bereit sind. 
Für diese Mühwaltungen werden, gleichviel ob dieselben bei dem Bezirkssteuer- 
inspector oder bei Stadträthen besorgt werden, folgende besondere Vergütungen aus der 
Staatskasse gewährt: 
a) für Aufrechnung der Cataster einschließlich der Anfertigung und Aufsummirung 
der Wiederholungen und der nach § 32, Abs. 2 zu bewirkenden Berichtigungen 
fünf Pfennige für jedes Blatt des Catasters; 
b) für Aufstellung der Individual= und der Ortseinschätzungskarten 
fünf Pfennige für je vier Stück Karten. 
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