Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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niedrigere Classe eingeschätzt worden ist, als dies nach seinem Einkommen zufolge des 
Gesetzes hätte geschehen sollen, so ist dies zu Protocoll zu constatiren und dem Bezirks- 
steuerinspector die Einleitung oder Veranlassung des Nachzahlungsverfahrens nach 
Maßgabe von § 77 des Gesetzes zu überlassen. Erklärt sich jedoch in einem solchen 
Falle der Reclamant mit der sofortigen Erhöhung seines Steuersatzes einverstanden, 
so kann dieselbe auch von der Einschätzungscommission in der Entscheidung sogleich mit 
ausgesprochen werden. 
8 43. 
Fortsetzung. 
Der Vorsitzende der Einschätzungscommission hat die von derselben auf das Rechts— 
mittel beschlossene Entscheidung beziehentlich in den in § 56, Abs. 3 des Gesetzes ge- 
dachten Fällen den von der Commission gefaßten Beschluß auf Abgabe der Sache an 
die Reclamationscommission in die dafür geordnete Spalte der betreffenden Tabelle 
einzutragen oder durch ein Mitglied der Commission eintragen zu lassen. Jede Ent- 
scheidung ist von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern der Commission, 
welche an der Beschlußfassung Theil genommen haben, unterschriftlich zu vollziehen. 
Alsdann sind die Tabellen nebst den dazu gehörigen Schriften und sonstigen Unter- 
lagen dem Bezirkssteuerinspector zur Besorgung des Weiteren zurückzugeben. 
Die Bestimmungen in 8§ 8, 9 und 10 dieser Instruction leiden auch auf die von 
der Einschätzungscommission zur Prüfung von Rechtsmitteln abgehaltenen Sitzungen 
Anwendung. 
Die auf die Rechtsmittelprüfung bezüglichen Tagegelder= und Kostenberechnungen 
hat der Vorsitzende nach Beendigung dieses Geschäfts in der in § 30, Abs. 2 bezeich- 
neten Weise aufzustellen und an den Bezirkssteuerinspector einzureichen. 
8 44. 
Eintritt der Zuständigkeit der Reclamationscommission. 
In den in § 56, Abs. 3 des Gesetzes gedachten Fällen geschieht die Vorlegung der 
Rechtsmittel an die Reclamationscommission ebenso wie die Benachrichtigung der Be- 
theiligten von dem hierauf bezüglichen Beschlusse der Einschätzungscommission durch den 
Bezirkssteuerinspector. 
In Fällen dieser Art bleibt die Reclamationscommission für das weitere Verfahren 
und die Entscheidung auf das Rechtsmittel selbst dann zuständig, wenn sie zu der Ueber- 
zeugung kommt, daß die Entscheidung auch ohne Gebrauch der Bescheinigungsmittel, 
mit Rücksicht auf welche die Abgabe der Sache an sie erfolgt ist, ertheilt werden kann.
	        
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