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D. Einkommen aus Holzgrundstücken.
8 55.
Das Einkommen aus Holzgrundstücken aller Art ergiebt sich aus dem Geldwerthe
der im Durchschnitte der letzten drei Jahre erlangten Abtriebs-, Zwischen= und Neben-
nutzungen, von welchem die im Durchschnitte der letzten drei Jahre auf ein Jahr ent-
fallenden Ausgaben für Aufsicht und Verwaltung, Löhne, Unterhaltung der Baulichkeiten
(Brücken, Wege 2c.), für Ausrücken der Hölzer und Flößen in Abzug zu bringen sind.
E. Einkommen aus Gebäuden.
8 56.
Einer gesonderten Einschätzung des aus Gebäuden den beitragspflichtigen Besitzern
zufließenden Einkommens bedarf es nicht, wenn die Gebäude zum Betriebe der Land—
wirthschaft, Forstwirthschaft, des Bergbaues, des Hüttenwesens, des Handels, von
Fabriken oder Gewerben, zu Schul-, Heil-, Kur-, Bade= oder Turnanstalten, Gast-
höfen eingerichtet sind und von dem Eigenthümer selbst hierzu verwendet oder mit den
land= oder forstwirthschaftlichen Grundstücken, oder dem Bergbau-, Hütten-, Fabrik-,
Handels= oder Gewerbebetriebe, zu dem sie gehören, zusammen verpachtet oder ver-
miethet worden sind.
In diesen Fällen fließt das Einkommen aus den Gebäuden mit dem aus der Land-
wirthschaft oder dem Gewerbe zusammen.
Dagegen ist das aus Gebäuden den Beitragspflichtigen zufließende Einkommen
speciell einzuschätzen:
a) wenn Baulichkeiten durch Vermiethung genutzt werden und der Miethzins für
diese Objecte besonders entrichtet wird.
Es gilt dies sowohl von vermietheten Wohnungs= und Hauswirthschaftsräumen
aller Art, als auch von vermietheten Gewerbsräumen, von Restaurationsräumen, Läden,
Comptoirs, Bureaux, Werkstätten aller Art, sowie von allen separat benutzten und nicht
bei Verrechnung des Miethertrags einer Wohnung bereits mit betroffenen Kellern,
Küchen, Waschhäusern, Bodenräumen, Speichern, Scheunen, Ställen und Remisen.
P) wenn Baulichkeiten vom Besitzer selbst benutzt und für seine eigenen beziehentlich
einer Familie Wohnungs= und Hauswirthschaftszwecke verwendet werden.
857.
Bei der Feststellung des Einkommens aus vermietheten Baulichkeiten und Räumen
ist der in dem der Einschätzung (Declaration) zunächst vorhergegangenen Kalenderjahre,