Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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für welches ein Abschluß vorliegt, wirklich vereinnahmte Miethzins in Ansatz zu bringen 
(vergl. jedoch oben 8 20). 
Die Einschätzung ist in jedem einzelnen Falle besonders vorzunehmen; allgemeine 
Gesichtspunkte, wie Größe des Hauses, Zahl der Fenster in der Fronte, Zahl der 
vorhandenen Verkaufsläden rc., können dabei nicht als entscheidende Merkmale an- 
gesehen werden. 
858. 
Als Bruttoertrag derjenigen Baulichkeiten und Räume, welche der Besitzer selbst zu 
Wohnungs- und Hauswirthschaftszwecken benutzt, ist der durch Vergleichung mit anderen 
ähnlichen Objecten festzustellende Miethwerth anzusetzen. 
Es wird in größeren Städten und volkreichen Orten nicht an wirklich vermietheten 
Baulichkeiten und Räumen fehlen, welche zu einer solchen Vergleichung benutzt werden 
können. 
Wenn aber, wie es in kleineren Städten und auf dem platten Lande leicht vor— 
kommen kann, die nächste Umgebung keinen Anhalt zu einer Vergleichung der Brutto— 
erträge wirklich vermietheter Wohnungen mit von dem Besitzer zu Wohnungs- und 
Hauswirthschaftszwecken benutzten Räumlichkeiten darbietet, dann hat die Einschätzungs- 
commission in ähnlicher Weise gelegene, gebaute und benutzte Räume, welche sich in 
den nächsten Orten befinden, für die Auswerfung des fraglichen Miethertrags als 
Maßstab zu nehmen. Dabei sind, wenn irgend thunlich, die Erträgnisse solcher Räume 
in mehreren benachbarten Orten zum Vergleiche heranzuziehen. 
Weiter ist hierbei auch auf die Lebensstellung des Besitzers, dessen Wohnungs- 
und Wirthschaftsräume einzuschätzen sind, insofern Rücksicht zu nehmen, als für Wohn- 
gebäude, welche mit Stallungen, Remisen und Dienerwohnungen als ein Ganzes von 
einer Familie, mit Einschluß der zum Hausstande gehörigen Personen, bewohnt 
werden, aber in Folge ihrer Größe, Bauart, inneren Einrichtung und Umgebung 
(Parks, Lustgärten) sich mit anderen, in der Umgegend gelegenen Wohngebäuden gar 
nicht vergleichen lassen (z. B. Schlösser), mit Rücksicht auf die Höhe des gesammten 
übrigen Einkommens des Besitzers ein nach Ermessen der Einschätzungscommission den 
Verhältnissen entsprechender Miethertrag anzunehmen ist. 
Werden Wohngebäude, welche der Besitzer der eigenen Benutzung vorbehalten 
hat, von ihm thatsächlich nicht oder nur ausnahmsweise oder nur zu gewissen Zeiten 
im Jahre benutzt, so ist dennoch der Jahresmiethwerth derselben in Anschlag zu 
bringen. 
Sind Land= und Gartenhäuser nur während des Sommers bewohnbar, so ist 
dieser Umstand bei Auswerfung des Miethwerths in Rücksicht zu ziehen.
	        
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