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für welches ein Abschluß vorliegt, wirklich vereinnahmte Miethzins in Ansatz zu bringen
(vergl. jedoch oben 8 20).
Die Einschätzung ist in jedem einzelnen Falle besonders vorzunehmen; allgemeine
Gesichtspunkte, wie Größe des Hauses, Zahl der Fenster in der Fronte, Zahl der
vorhandenen Verkaufsläden rc., können dabei nicht als entscheidende Merkmale an-
gesehen werden.
858.
Als Bruttoertrag derjenigen Baulichkeiten und Räume, welche der Besitzer selbst zu
Wohnungs- und Hauswirthschaftszwecken benutzt, ist der durch Vergleichung mit anderen
ähnlichen Objecten festzustellende Miethwerth anzusetzen.
Es wird in größeren Städten und volkreichen Orten nicht an wirklich vermietheten
Baulichkeiten und Räumen fehlen, welche zu einer solchen Vergleichung benutzt werden
können.
Wenn aber, wie es in kleineren Städten und auf dem platten Lande leicht vor—
kommen kann, die nächste Umgebung keinen Anhalt zu einer Vergleichung der Brutto—
erträge wirklich vermietheter Wohnungen mit von dem Besitzer zu Wohnungs- und
Hauswirthschaftszwecken benutzten Räumlichkeiten darbietet, dann hat die Einschätzungs-
commission in ähnlicher Weise gelegene, gebaute und benutzte Räume, welche sich in
den nächsten Orten befinden, für die Auswerfung des fraglichen Miethertrags als
Maßstab zu nehmen. Dabei sind, wenn irgend thunlich, die Erträgnisse solcher Räume
in mehreren benachbarten Orten zum Vergleiche heranzuziehen.
Weiter ist hierbei auch auf die Lebensstellung des Besitzers, dessen Wohnungs-
und Wirthschaftsräume einzuschätzen sind, insofern Rücksicht zu nehmen, als für Wohn-
gebäude, welche mit Stallungen, Remisen und Dienerwohnungen als ein Ganzes von
einer Familie, mit Einschluß der zum Hausstande gehörigen Personen, bewohnt
werden, aber in Folge ihrer Größe, Bauart, inneren Einrichtung und Umgebung
(Parks, Lustgärten) sich mit anderen, in der Umgegend gelegenen Wohngebäuden gar
nicht vergleichen lassen (z. B. Schlösser), mit Rücksicht auf die Höhe des gesammten
übrigen Einkommens des Besitzers ein nach Ermessen der Einschätzungscommission den
Verhältnissen entsprechender Miethertrag anzunehmen ist.
Werden Wohngebäude, welche der Besitzer der eigenen Benutzung vorbehalten
hat, von ihm thatsächlich nicht oder nur ausnahmsweise oder nur zu gewissen Zeiten
im Jahre benutzt, so ist dennoch der Jahresmiethwerth derselben in Anschlag zu
bringen.
Sind Land= und Gartenhäuser nur während des Sommers bewohnbar, so ist
dieser Umstand bei Auswerfung des Miethwerths in Rücksicht zu ziehen.