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Benutzt der Besitzer bestimmte Räume gleichzeitig zu Wohnungs= und Gewerbs-
zwecken, so ist auf diesen Umstand nach Maßgabe der vorliegenden Verhältnisse Rück-
sicht zu nehmen und, je nach dem Umfange des Gewerbebetriebs, ein entsprechender
Theil des ermittelten Miethwerths, als auf diesen Betrieb fallend, von ersterem abzu-
seben und hier außer Ansatz zu lassen.
8 59.
Von dem nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (§8§ 57 und 58) er-
mittelten Bruttoertrage der Gebäude sind, um das Einkommen aus denselben zu
finden, in Abzug zu bringen:
1. die Reparatur= und Unterhaltungskosten, welche in dem der Einschätzung
(Deelaration) zunächst vorhergegangenen Kalenderjahre, für welches ein Abschluß vor-
liegt, wirklich aufgewendet worden sind, um die Baulichkeiten und die Zubehörungen
derselben an Hofräumen und Hausgärten in nutzbarem Zustande zu erhalten, nicht
aber Aufwendungen zur Erhöhung der Ertragsfähigkeit, zur Vergrößerung, Erweiterung
oder besseren oder bequemeren Einrichtung der Gebäude und deren Zubehörungen,
ebenso nicht der Aufwand für Cultur und Pflege der zur Annehmlichkeit für den
Besitzer oder dessen Familie dienenden Hausgärten und Parks;
2. die Kosten für die Verwaltung der Gebäude durch hierzu bestellte Administra-
toren, sowie die Bezüge, welche den mit der Ueberwachung 2c. der Gebäude betrauten
Personen für diese Mühwaltungen gewährt werden, nicht aber die Bezüge der Gärtner
und anderer, für die Pflege der zur Annehmlichkeit für den Besitzer oder dessen Familie
dienenden Gärten und Parks angenommener Personen.
V. Abschnitt.
Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus zinsbar angelegten
Capitalien 2rc.
(§§ 17 unter b und 19 des Gesetzes, § 8, Abs. 1 der Ausführungsverordnung.)
8 60.
Das Einkommen an feststehenden Renten und Apanagen ist nach dem jährlichen
Betrage, welchen dasselbe zur Zeit der Einschätzung (Declaration) hat, — das Ein—
kommen an Zinsen von Capitalien und Werthpapieren, an Dividenden von Actien
oder Kuxen, Naturalgefällen, Auszügen und anderen Gerechtsamen dagegen mit dem
Betrage, welchen dasselbe in dem der Einschätzung (Declaration) zunächst vorher-