Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1878.
Inhalt: Bekanntmachung, das Regulativ über die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem
Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betr. S. 43. — Bekanntmachung, die Herstellung von
Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz betr. S. 599. — Verordnung, einige Abänderungen der Verord-
nung über die Prüfungen im Hufbeschlage betr. S. 64. — Verordnung, die Erweiterung der Station
Straßgräbchen betr. S. 65. — Verordnung, die Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung
im Jahre 1878 betr. S. 66. — Bekanntmachung, die Wiedereinberufung der Ständeversammlung betr.
S. 68. — Verordnung, einen Nachtrag zu dem Verzeichnisse der von den Gemeindevorständen zu erhebenden
Sporteln betr. S. 68.
26. Bekanntmachung,
das Regulativ über die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem
Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend;
vom 17. April 1878.
Von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs ist das nachstehende Regulativ, die zoll— —.
amtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach
dem Inlande betreffend, erlassen worden, welches mit dem 1. Juli dieses Jahres in
Kraft treten wird.
Dresden, den 17. April 1878.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Haupt.
Regulativ,
die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem Inlande durch das
Ausland nach dem Inlande betreffend.
In Gemäßheit des § 111 des Vereinszollgesetzes werden über das Verfahren bei der
Versendung von Gegenständen aus dem Inlande (deutsches Zollgebiet) durch das Aus-
land nach dem Inlande die folgenden näheren Vorschriften ertheilt:
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