Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1878. 
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, das Regulativ über die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem 
Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betr. S. 43. — Bekanntmachung, die Herstellung von 
Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz betr. S. 599. — Verordnung, einige Abänderungen der Verord- 
nung über die Prüfungen im Hufbeschlage betr. S. 64. — Verordnung, die Erweiterung der Station 
Straßgräbchen betr. S. 65. — Verordnung, die Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung 
im Jahre 1878 betr. S. 66. — Bekanntmachung, die Wiedereinberufung der Ständeversammlung betr. 
S. 68. — Verordnung, einen Nachtrag zu dem Verzeichnisse der von den Gemeindevorständen zu erhebenden 
Sporteln betr. S. 68. 
  
26. Bekanntmachung, 
das Regulativ über die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem 
Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend; 
vom 17. April 1878. 
Von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs ist das nachstehende Regulativ, die zoll— —. 
amtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach 
dem Inlande betreffend, erlassen worden, welches mit dem 1. Juli dieses Jahres in 
Kraft treten wird. 
Dresden, den 17. April 1878. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Haupt. 
Regulativ, 
die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem Inlande durch das 
Ausland nach dem Inlande betreffend. 
In Gemäßheit des § 111 des Vereinszollgesetzes werden über das Verfahren bei der 
Versendung von Gegenständen aus dem Inlande (deutsches Zollgebiet) durch das Aus- 
land nach dem Inlande die folgenden näheren Vorschriften ertheilt: 
1878. 10
	        
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