Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Die Wagen nebst den dazu gehörigen Schlüsseln und Frachtbriefen sind bis zum 
................. in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse 
dden Amt zu . . . . . . . . . .. . . . ... zuzustellen, widrigenfalls dieses 
Ladungsverzeichniß seine Gültigkeit verliert. 
(Unterschrift.) 
Ausgangsbescheinigung. 
Den richtigen Ausgang der vorbezeichneten Wagen bescheinigt. 
(Unterschrift.) 
des Notizbuchs. 
Abfertigung des Wiedereingangsamts. 
Die vorbezeichneten Wagen nebst zugehörigen Frachtbriefen und Schlüsseln sind heute 
mit unverletztem Verschlusse hier eingegangen und wird dieses Ladungsverzeichniß hiermit für 
erledigt erklärt. 
(Unterschrift.) 
 
	        
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