Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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MÆ 27. Bekanntmachung, 
die Herstellung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz betreffend; 
vom 12. April 1878. 
Behufs Herstellung eines Verfahrens, durch welches die Verwendung eines gleichmäßig 
reinen Pulvers vom Wermuth (herba absinthiül) zur Denaturirung von Salz gesichert 
werde, ist von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches bestimmt worden, 
daß vom 1. Januar 1879 ab, bis zu welchem Zeitpunkte die auf den Salz- 
werken vorhandenen Bestände von Wermuthpulver zur Verwendung gelangen 
können, nur solches Wermuthpulver als Denaturirungsmittel zuzulassen sei, 
dessen Bereitung nach Maßgabe der nachersichtlichen Bestimmungen steueramtlich 
überwacht, dessen Identität bis zum Augenblicke der Verwendung durch amt- 
lichen Verschluß festgehalten und bei dessen Verwendung seit der Einlagerung 
des rohen Krautes ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verflossen ist. 
Dagegen soll, sofern diesen Bedingungen genügt ist, versuchsweise und widerruflich 
gestattet sein, daß anstatt der in Punkt 2 Aa der mittelst Verordnung vom 12. Juli 1872 
veröffentlichten Bestimmungen über die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und ge- 
werblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe (Seite 351 flg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) vorgeschriebenen Menge von 4 Procent nur 
eine solche von 1 Procent des Gewichts des Salzes an Wermuthpulver zur Denaturirung 
verwendet wird. 
Hiernach haben die Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht, sich ge- 
bührend zu achten. 
Dresden, am 12. April 1878. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Haupt. 
Bestimmungen, 
betreffend die Herstellung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz. 
1 
Wer Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz mit dem Anspruche auf Ertheilung 
des steueramtlichen Zeugnisses über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, 
1878. 12
	        
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