Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

F 1. Die Bestimmungen im 81 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Erweiterung der Station Straßgräbchen in Anwendung zu bringen. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu be- 
obachtenden Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der 
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren 
Straßgräbchen und 
Langenholz 
betroffen. 
Dresden, am 26. April 1878. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
& 30. Verordnung, 
die Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung im Jahre 1878 
betreffend; 
vom 30. April 1878. 
Nach Beschluß des Bundesraths vom 8. November 1877 hat im laufenden Jahre in 
allen Bundesstaaten des Deutschen Reichs die Ermittelung der landwirthschaftlichen 
Bodenbenutzung in Gemäßheit des Bundesrathsbeschlusses vom 15. Februar 1874 
stattzufinden. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Königreich Sachsen hiermit 
Folgendes verordnet: 
1. Die Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung hat in gleicher Weise, 
wie in den Vorjahren die Ermittelung der Anbauverhältnisse und Ernteerträge geschehen, 
in allen Ortschaften durch die Ortsbehörden unter Zuziehung von Orts= und Landwirth- 
schaftskundigen zu erfolgen. 
2. Für jeden Ort wird ein Druckexemplar des Erhebungsformulars nebst einem 
Abdrucke gegenwärtiger Verordnung den betreffenden Verwaltungsobrigkeiten (in den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.