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Bekanntmachung,
betreffend die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath im An—
schluß an 8 74 des Bahnpolizei-Reglements vom 4. Januar 1875 (Centralblatt für
das Deutsche Reich, S. 57) und an die Signalordnung von demselben Tage Nr. 2 der
Allgemeinen Bestimmungen (Centralblatt für das Deutsche Reich, S. 73) nachfolgende
Bahnordnung
für
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung
beschlossen:
I. Zustand der Bahn.
§ 1.
Spurweite.
Die normale Spurweite beträgt 1,/435 Meter.
Für Bahnen mit schmalerer Spur soll dieselbe 1,0 Meter oder 0,75 Meter betragen;
Ausnahmen hiervon sind zulässig mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde unter
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts.
82
Längengefälle.
Das Längengefälle der Bahn darf auf freier Strecke das Verhältniß von 1:25 in
der Regel nicht überschreiten. Für die Anwendung stärkerer Gefälle ist die Genehmigung
der Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich.
83.
Krümmungen.
Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll bei Bahnen mit normaler
Spur nicht kleiner als 100 Meter und bei Bahnen mit schmaler Spur ein der Spur—
weite angemessener sein.
84.
Spurerweiterung.
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei normalspurig gebauten Bahnen
das Maß von 0,035 Meter und bei schmalspurig gebauten Bahnen ein den Krümmungen
angemessenes Maß nicht überschreiten.