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waltungsbehörde, deren Vollstreckungsbeamter mit der Zwangsvollstreckung beauf-
tragt ist.
11. Zwangsvollstreckungen, welche sich im Geschäftskreise der Bürgermeister in
Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleinere Städte, sowie der Gemeinde-
vorstände nöthig machen, sind durch die in dem gerade in Frage kommenden Geschäfts-
zweige nächstvorgesetzte Staatsverwaltungsbehörde zu verfügen, insoweit nicht den
gedachten Bürgermeistern oder Gemeindevorständen die Vollstreckungsbefugniß durch
Verordnung des zuständigen Verwaltungsministeriums übertragen ist.
Die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe der Städte, für welche die Revi-
dirte Städteordnung gilt, haben in den Fällen, wo sie die Coinspection in Kirchen= und
Schulsachen bilden, im Namen der Kirchen= und Schulinspection allein und ohne Zu-
ziehung des Superintendenten oder des Bezirksschulinspectors die erforderlichen Zwangs-
vollstreckungen zu verfügen. Wo die Coinspection durch die Amtshauptmannschaft und
den Stadtrath gebildet wird, hat die Amtshauptmannschaft innerhalb der zum Kirchen-
oder Schulbezirk gehörigen Rittergüter und Landgemeinden, der Stadtrath innerhalb
des städtischen Gemeindebezirks die Zwangsvollstreckungen zu verfügen.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung, die von dem Schuldner nicht erlangt werden,
sind von Demjenigen zu tragen, in dessen Interesse die Zwangsvollstreckung verfügt
worden ist.
12. Die Kostensätze des Vollstreckungsverfahrens wegen Geldleistungen in Ver-
waltungssachen werden durch Verordnung geregelt.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze (vergl.
jedoch § 2 Abs. 2) in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 7. März 1879.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken.