Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Zur Verord- 
nung im All- 
gemeinen. 
Zu 8 1, Ab— 
satz 3. 
Zu § 2 fg. 
— 100 — 
& 29. Bekanntmachung, 
die Verlegung des Sitzes der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu Döhlen 
betreffend; 
vom 20. März 1879. 
Der Sitz der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu Döhlen wird vom 1. April 
dieses Jahres an nach Potschappel verlegt. Die Behörde führt von diesem Tage an 
die Bezeichnung: 
„amtshauptmannschaftliche Delegation zu Potschappel.“ 
Dresden, am 20. März 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Paulig. 
  
& 30. Verordnung, 
die Revision der Verordnung vom 3. April 1873 über Anlage und Einrichtung der 
Schulgebäude betreffend; 
vom 24. März 1879. 
Auf Antrag der Stände hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
die Verordnung, die Anlage und innere Einrichtung der Schulgebäude in Rücksicht auf 
die Gesundheitspflege betreffend, vom 3. April 1873 (Gesetz- und Verordnungsblatt 
Seite 258 fg.) unter Berücksichtigung der zeither gemachten Erfahrungen einer Revision 
unterzogen, in deren Verfolg hierdurch verordnet wird: 
1. Die in der Verordnung enthaltenen Normativbestimmungen sind, wie bereits 
im Eingange der Verordnung hervorgehoben, aber nicht immer beachtet worden, in 
Anpassung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse anzuwenden. 
2. Des in § 1, Absatz 3 vorgeschriebenen Gutachtens bedarf es nicht, wenn zweifel- 
los ist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorhanden oder nicht vorhanden sind. 
3. Den Bezirksärzten sind auch die Baupläne zur Begutachtung vorzulegen, § 11, 
Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 350 fg.).
	        
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