Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 118 — 
dessen Anlage dem Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefes kostenfrei zurück— 
gesandt. 
XIV. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlage 
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen 
Reichs belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer 
Bezeichnung des anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf 
der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung 
findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreib— 
briefes an den neuen Empfänger. 
xv. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der auf die Rückseite des Post- 
auftrags-Formulars niederzuschreibende Vermerk „Sofort zum Protest“, ohne daß es 
der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf 
welchen für den Fall der Nichteinlösung die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt 
ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeb- 
lich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitergabe des 
Postauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher rc. ist 
die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber 
unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XVI. Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Vorderseite des Auftragsformulars 
das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages 
erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Zeitpunkt bezüglich der 
Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
Xn. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Post- 
aufträgen nicht statt. 
XVIm. Formulare zu Postaufträgen können durch die Postanstalten zum Preise von 
5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
Postaufträge 620. 1. Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen 
—98 behufs Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. 
accepten. II. Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes Formular 
in Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig für je 10 Stück 
bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Der Auftraggeber hat auf 
der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort des Bezogenen, 
den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.