Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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VII. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ungesäumt 
an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt. 
VIII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars nicht 
andere Bestimmung getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn zurück- 
zusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Be- 
zogene bz. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder 
ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die 
zweite Vorzeigung stattgefunden hat. 
IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel 
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen 
Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weiter- 
gesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen Em- 
pfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags- 
Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe 
geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen Empfänger. 
X. Münscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach ein- 
maliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten befugte 
Person zum Zweck der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt der Vermerk „So- 
fort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person 
bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangenden Annahme 
die Weitersendung des Wechsels zur Protestaufnahme vorgezeichnet ist, werden sofort 
nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen 
Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst 
Wechsel an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Post- 
verwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber 
des Protestes zu entrichten. 
XI. Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts bestehen 
aus folgenden Sätzen: 
a) dem Porto für den Postauftragsbrief mit .. . . . . . . . . . . . . . ... 30 Pf. 
b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wechsel- 
betrages, dn . . .. 10 
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I) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden Wechsel mit 30 
zusammen . 70 Pf. 
Das Porto unter a ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge unter 
b und c werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen 
Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Postaufträge zur 
Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b und c außer Ansatz.
	        
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