Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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An. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftragsbriefes, wie 
für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für recht— 
zeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags 
nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Ver— 
pflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
&21. 1. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders Durch Eilboten 
zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher un- belee 
zweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Empfänger sogleich 
nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zwecke 
entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende 
Vermerke: 
„durch Eilboten", „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen", „sofort 
zu bestellen“. 
Bezeichnungen, wie eito, eitissime, dringend, eilig 2c., bleiben unberücksichtigt. 
U. Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben werden 
den Eilboten stets mitgegeben. 
III. Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, sowie Send- 
ungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Gewicht von 
5 Kilogramm werden den Empfängern durch die besonderen Boten in die Wohnung 
bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Postanweisungen 
werden die Geldbeträge dem Eilboten stets mitgegeben. 
IV. Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich die Ver- 
pflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung des Empfängers 
nur auf den Ablieferungsschein, und bei Packetsendungen im Gewicht von mehr als 
5 Kilogramm nur auf die Begleitadresse bz. den etwaigen Ablieferungsschein. 
v. Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur besonderen Be- 
stellung an Empfänger, die im Orts= oder im Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts 
wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom Aufgabeorte 
durch besondere Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen, haben die Post- 
anstalten sich nicht zu befassen. 
VI. Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung von Postsendungen, 
welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte ge- 
richtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht 
über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter 
Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung 
des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbestellung erfolgen soll) durch 
Eilboten."“
	        
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