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An. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftragsbriefes, wie
für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für recht—
zeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags
nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Ver—
pflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
&21. 1. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders Durch Eilboten
zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher un- belee
zweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Empfänger sogleich
nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zwecke
entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende
Vermerke:
„durch Eilboten", „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen", „sofort
zu bestellen“.
Bezeichnungen, wie eito, eitissime, dringend, eilig 2c., bleiben unberücksichtigt.
U. Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben werden
den Eilboten stets mitgegeben.
III. Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, sowie Send-
ungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Gewicht von
5 Kilogramm werden den Empfängern durch die besonderen Boten in die Wohnung
bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Postanweisungen
werden die Geldbeträge dem Eilboten stets mitgegeben.
IV. Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich die Ver-
pflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung des Empfängers
nur auf den Ablieferungsschein, und bei Packetsendungen im Gewicht von mehr als
5 Kilogramm nur auf die Begleitadresse bz. den etwaigen Ablieferungsschein.
v. Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur besonderen Be-
stellung an Empfänger, die im Orts= oder im Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts
wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom Aufgabeorte
durch besondere Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen, haben die Post-
anstalten sich nicht zu befassen.
VI. Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung von Postsendungen,
welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte ge-
richtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht
über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter
Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung
des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbestellung erfolgen soll) durch
Eilboten."“