Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu ge— 
eigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
II. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind 
im Allgemeinen: 
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens 
bis 1 Uhr Mittags, und 
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Post- 
verbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, 
auszudehnen oder zu beschränken. 
—.An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr 
Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag 
treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr 
Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags, 
zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden 
der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden 
Stunden werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection bestimmt. 
Die Ober-Postdirectionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienst- 
stunden an Sonn= und gesetzlichen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben. 
IV. Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vor- 
stehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesetzlichen Feier- 
tagen, sei es an den Wochentagen, als Regel gültigen Bestimmungen abweicht, kann 
es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
v. Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der Post- 
anstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden. 
VI. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten 
tritt ein: 
1. Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Ab- 
sender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter- 
gange der Post. 
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegen- 
stände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des 
betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem 
18“ 
a) Dienst- 
stunden. 
b) Schlußzeit.
	        
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