Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Aushändigung 30. 1. Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Empfängers kann, sofern 
bun Koa im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aus- 
Empfänger an händigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegsorte stattfinden, 
Unterwegs- wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
*# u. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung be- 
rechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
Herstellung des 31. 1. Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, 
unde rineng so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzu- 
der Sendungen fügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wiederhergestellt. 
durd n ine II. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer 
Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des 
Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst 
festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist. 
m. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst 
anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Feststellung des 
Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter 
nicht im Dienst, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzu- 
gezogen. 
Iv. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der 
Sendung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um 
Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Be- 
stimmungsorte der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Er- 
öffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb 
der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Empfänger diesem Ersuchen 
keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit 
deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu ver- 
fahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der 
Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch 
welche der Befund festgestellt wird. 
v. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinaus- 
gehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine 
Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der 
Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (8§ 13 und 14) zum 
Zweck der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und ein- 
zusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt.
	        
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