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v. An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3000 Mark
bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große
Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch
bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 20 Pf. festgesetzt
werden.
VI. Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geld-
beträgen im Ortsbestellbezirk wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 5 Pf.
erhoben.
VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm
schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis zu demselben
Gewicht und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf
die Höhe der etwaigen Werthangabe bz. des Geldbetrages ein Bestellgeld von 10 Pf.
erhoben. Werden Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm abgetragen, so
beträgt das Bestellgeld 30 Pf. für das Stück.
VI. Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben.
IX. An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts werden
Postsendungen in gleichem Umfange wie an Empfänger im Bereich anderer Postorte
angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der durch Eilboten zu bestellenden
Sendungen siehe § 21 Abs. v.
X. Für Briefe an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-
Postorts kommt im Frankirungsfall, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf.,
im Nichtfrankirungsfall eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit nicht ab-
weichende Sätze durch besondere Verfügung angeordnet sind. Bei Briefen mit Be-
händigungsschein wird für die Rücksendung des Behändigungsscheins eine weitere
Gebühr nicht erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden Sätzen die
Einschreibgebühr (§ 15 Abs. uu) und bz. die Gebühr für Beschaffung des Rückscheins
(§ 15 Abs. 1V) hinzu.
XI. Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder Landbestell-
bezirk des Aufgabe-Postorts eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (ein-
schließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen
gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Entfernung
mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in An-
wendung zu bringen ist.
XUI. Eine Porto= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im
Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts nicht statt.