Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach 
denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
55. 1. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Verfügung des 
Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, an welchen sich eine Postanstalt Reisenden über 
Z »«.. das Reisegepäck 
befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. . 
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Post- 
anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr 
leistet. 
56. I. Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Wartezimmer 
Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: der kosten- 
1. am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, · 
2. auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 
3. an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4. beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die Ankunft 
der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahms- 
weise und in geringer Zahl gestattet werden. 
III. Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde 
anbringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch be- 
findet sich im Postdienstzimmer und wird den Reisenden auf Verlangen vorgelegt. 
& 57. I. Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. Verhalten der 
u. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrecht- hesenden auf 
haltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den 
Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. 
III. Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume 
Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zu- 
stimmung zum Rauchen gegeben haben. 
IV. Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und 
der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen 
verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den betreffenden Gesetzen — 
von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner, von der Mit= oder 
Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Aus- 
schließung unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt 
abzuholen; sie gehen des gezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos 
verlustig.
	        
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