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85. Personen, welche nach § 6 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli
1878 von der Einkommensteuer befreit sind, entrichten die Anlagen nach Maßgabe des
Einkommensteuersatzes der untersten Klasse; die nach § 6 Nr. 9 des Einkommensteuer-
gesetzes von der Einkommensteuer befreiten Personen dagegen nach dem Minimalsatz (84).
§#6. Parochianen, welche mehr als 7,5 Kilometer entfernt vom Kirchorte oder
von einem erbländischen Orte, an welchem regelmäßig mehrere Male im Jahre Gottes-
dienst gehalten wird, wohnen oder ansässig sind, sind zu den Kirchenanlagen nur mit der
Hälfte des nach den vorstehenden Bestimmungen zu berechnenden Anlagenbetrags heran-
zuziehen und von den Kirchenanlagen ganz freizulassen, wenn diese Hälfte die Höhe von
20 Pfennigen nicht erreicht.
7. Katholiken, welche außerhalb der Erblande, oder innerhalb der katholischen
Pfarrbezirke Pirna und Schirgiswalde, oder innerhalb des erbländischen Theils des
katholischen Pfarrbezirks zu Unserer lieben Frau in Bautzen wohnen (§ 1), sind wegen
des Einkommens aus Grundstücken, welche in den übrigen Theilen der Erblande liegen,
am Orte der gelegenen Sache zu Kirchenanlagen heranzuziehen. Dafern ein Contribuent
dieser Art aus dergleichen an verschiedenen Orten gelegenen Grundstücken Einkommen
bezieht, wird vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bestimmt, an
welchem Orte er die Anlagen wegen des gesammten Einkommens aus diesen Grundstücken
zu entrichten hat.
Katholiken, welche nicht in den Erblanden wohnen, aber Einkommen aus erbländischen
Grundstücken beziehen, ingleichen in den Erblanden wohnhafte Katholiken, welche Ein-
kommen aus außerhalb ihres Wohnorts gelegenen erbländischen Grundstücken beziehen,
sind wegen dieses Einkommens zu den Schulanlagen desjenigen Schulbezirks, in welchem
der betreffende Grundbesitz liegt, am Orte der gelegenen Sache oder, wenn mehrere
Orte der gelegenen Sache innerhalb desselben Schulbezirks in Frage kommen, am Schul-
orte beitragspflichtig.
Die Beiziehung zu den Anlagen erfolgt in den in Absatz 1 und 2 gedachten Fällen
in der Weise, daß der Reinertrag der Grundstücke nach Maßgabe der auf denselben
ruhenden, mit je einer Mark Ertrag zu veranschlagenden Grundsteuereinheiten ermittelt,
dieser Reinertrag als Einkommen angenommen und nach Höhe desselben der Anlagen-
betrag unter Zugrundelegung des Steuersatzes, welcher auf ein solches Einkommen nach
der Skala in § 12 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 entfallen würde,
berechnet wird.
Die Schuldzinsen von den auf den Grundstücken haftenden Hypotheken bleiben bei
Berechnung des Betrags außer Betracht. Es kann jedoch der Anlagenpflichtige deren
nachträgliche Berücksichtigung im Reclamationswege (8 18) in Anspruch nehmen. Solchen-
falls ist der nachgewiesene Betrag der Schuldzinsen von dem nach den vorstehenden