Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeß- 
ordnung mit Allerhöchster Genehmigung verordnet was folgt: 
&1. Der Vorsteher einer jeden Gemeinde hat unverweilt ein Verzeichniß der in 
der Gemeinde wohnhaften Personen aufzustellen, welche nach Maßgabe der in der 
Beilage A abgedruckten Bestimmungen der §§ 31 bis 34, 84 und 85 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes und des § 24 des Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des 
Gerichtsverfassungsgesetzes enthaltend, vom 1. März 1879 zu dem Schöffenamte und 
dem Geschworenenamte berufen werden können (Urliste). 
Die Vorsteher selbstständiger Gutsbezirke gelten nicht als Gemeindevorsteher im 
Sinne dieser Verordnung. Die Bewohner dieser Bezirke sind in die Ortsliste mit auf- 
zunehmen. 
#2. Die Urliste enthält folgende Spalten: 
Laufende Nummer:; 
Zu= und Vornamen; 
Lebensalter; 
Stand, Beruf oder Gewerbe; 
Wohnsitz und Dauer desselben nach Jahren; 
Bemerkungen des Gemeindevorstehers; 
Bemerkungen des Amtsrichters. 
Die Spalte 2 ist in alphabetischer Ordnung zu führen. 
# 3. Die Urliste ist in der Gemeinde in der ersten Hälfte des Monats Juli 1879 
eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht auszulegen. 
Innerhalb der einwöchigen Frist kann gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit 
der Liste bei dem Gemeindevorsteher schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben 
werden. 
Der Zeitpunkt der Auslegung ist vor derselben unter Hinweis auf die Frist zu 
Erhebung von Einsprachen und auf die in der Beilage A aufgeführten Gesetzesbestimm- 
ungen öffentlich bekannt zu machen; die Gesetzesbestimmungen sind ihrem Wortlaute nach 
der Bekanntmachung beizufügen. Die Art der öffentlichen Bekanntmachung wird unter 
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vom Gemeindevorsteher bestimmt. Bei der 
Auslegung der Liste ist der Tag der Auslegung, bei der Rücknahme der Liste der Tag 
der Rücknahme auf der Liste zu bemerken und jede dieser Bemerkungen von dem Ge- 
meindevorsteher unterschriftlich zu vollziehen. 
84. Die Urlisten aus den Städten, in denen ein Bezirksgericht seinen Sitz hat, 
sind an das Bezirksgericht, die Urlisten aus allen anderen Gemeinden sind an das 
Gerichtsamt des Bezirks einzusenden. 
Pfd dl
	        
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