Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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13. Zur Bestimmung der für jedes künftige Amtsgericht erforderlichen Zahl 
von Hauptschöffen und Hülfsschöffen ergehen besondere Verordnungen. 
14. Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen werden in ge- 
sonderte Verzeichnisse aufgenommen. (Jahreslisten der Hauptschöffen und der Hülfs- 
schöffen). In denselben sind die Hauptschöffen und die Hülfsschöffen je unter fort- 
laufenden Zahlen mit dem vollen Vor= und Zunamen, sowie mit Angabe des Standes, 
Berufs oder Gewerbes, des Lebensalters und des Wohnsitzes aufzuführen. Jede Liste 
enthält außerdem eine Spalte für Bemerkungen. 
15. Der Ausschuß hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der Urliste auszu- 
wählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt. Die Vor- 
schläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf den betreffenden Bezirk vertheilten 
Zahl der Geschworenen zu bemessen. 
Die Bestimmung der Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen Geschworenen 
und die Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Bezirke erfolgt durch besondere Ver- 
ordnung. 
Niemand soll zugleich als Schöffe gewählt und als Geschworener vorgeschlagen 
werden. 
#16. Die Namen (Vor= und Zunamen) der zu Geschworenen vorgeschlagenen 
Personen werden unter fortlaufenden Zahlen, sowie unter Angabe des Standes, Berufs 
oder Gewerbes, des Lebensalters und des Wohnsitzes in ein Verzeichniß ausgenommen 
(Vorschlagsliste). 
Das Verzeichniß enthält außerdem eine Spalte für Bemerkungen des Vorsitzenden 
des Ausschusses und eine weitere Spalte für Bemerkungen des Vorstands des Bezirks- 
gerichts (§ 17). 
## 17. Die Vorschlagsliste wird nebst den Einsprachen, welche sich auf die in die- 
selbe aufgenommenen Personen beziehen, und den dazu gehörigen Schriftstücken, sowie 
einer beglaubigten Abschrift des über die Ausschußsitzung aufgenommenen Protokolls, 
soweit dasselbe die Auswahl der zu Geschworenen vorgeschlagenen Personen betrifft, an 
den Vorstand des für jedes Gerichtsamt in der Beilage B bezeichneten Bezirksgerichts 
übersendet. 
Die Uebersendung erfolgt spätestens bis zum 31. August 1879. Der Vorstand 
des Bezirksgerichts bestimmt im Monat September 1879 eine Sitzung des Gerichts, 
an welcher fünf Mitglieder mit Einschluß des Vorstands Theil nehmen. Das Bezirks- 
gericht entscheidet anderweit und endgültig über die Einsprachen und wählt sodann aus 
der Vorschlagsliste die für das Schwurgericht bestimmte Zahl von Hauptgeschworenen 
und Hülfsgeschworenen.
	        
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