Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver— 
gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 
3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr 
Vermögen beschränkt sind. 
#33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 
1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr 
noch nicht vollendet haben; 
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge- 
meinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 
3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste 
zurückgerechnet, empfangen haben; 
4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht 
geeignet sind; 
5. Dienstboten. 
# -34Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 
Minister; 
. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 
Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 
. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den 
Ruhestand versetzt werden können; 
richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 
gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 
. Religionsdiener; 
Volksschullehrer; 
.l dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. 
Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs- 
beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 
s#4. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von 
einem Deutschen versehen werden. 
s85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die 
Auswahl der Geschworenen. 
Die Vorschriften der §§ 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden 
auch auf das Geschworenenamt Anwendung. 
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