Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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ersten Kammer der Ständeversammlung zur Erledigung gekommen ist, für diese Stelle 
die erste Magistratsperson der Stadt 
Borna 
bestimmt und zu dessen Beurkundung die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen haben. 
Gegeben zu Dresden, am 28. April 1879. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
45. Verordnung, 
den Verspruch der geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend; 
vom 2. Mai 1879. 
  
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ständischer Ermächtigung wird ver- 
verordnet was folgt: 
Vom 1. Juni 1879 ab findet in geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
einschließlich der geringfügigen Handelssachen, die Versendung der Acten zur Abfassung 
der Entscheidung erster Instanz an das Bezirksgericht nicht ferner statt und sind diese 
Entscheidungen ohne Ausnahme von dem zuständigen Gerichtsamt oder Bezirksgerichts- 
amt zu ertheilen. 
Dresden, am 2. Mai 1879. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Abeken. 
Rosenberg.
	        
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