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Bekanntmachung,
die Kündigung der sämmtlichen, zur Umwandlung nicht gelangten Staatsschulden-
Kassenscheine der Königlich Sächsischen fünfprocentigen Staatsauleihe
vom 2. Januar 1867 betreffend.
Nachdem das Königliche Finanz-Ministerium auf Grund der ihm in § 2 des Gesetzes
vom 7. September 1878, die Umwandlung der fünfprocentigen Staatsschuld in eine
vierprocentige, beziehentlich die Tilgung der ersteren betreffend, ertheilten Ermächtigung
beschlossen hat, den nicht zur Umwandlung gelangten Theil der Königlich Sächsischen
Staatsanleihe vom 2. Januar 1867 in Gemäßheit des in § 3 Absatz 3 des Gesetzes
vom 14. December 1866, die Eröffnung einer neuen fünfprocentigen Staatsanleihe
von 12 Millionen Thaler betreffend, gestellten Vorbehalts unter verfassungsmäßiger
Mitwirkung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden am 31. De-
cember 1879 auf einmal zurückzahlen zu lassen, wird hiermit das unter O bei-
gefügte Verzeichniß der unverwandelt gebliebenen, bis zum heutigen Tage noch nicht
ausgeloosten Staatsschulden-Kassenscheine der genannten Anleihe als eine Auf-
kündigung derselben zur öffentlichen Kenntniß gebracht und werden deren Inhaber
hierdurch aufgefordert, die betreffenden Kapitalbeträge sammt den bis dahin fälligen
Zinsen
am 31. December 1879
gegen Rückgabe der Staatsschulden-Kassenscheine sammt Talons und den Coupons auf
die Termine 30. Juni 1880 fg. bei der Staatsschuldenkasse zu Dresden oder der
Lotterie-Darlehnskasse zu Leipzig in Empfang zu nehmen, indem eine weitere Ver-
zinsung über den bezeichneten Termin hinaus nicht stattfindet.
Dresden, den 11. Juni 1879.
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden.
Dr. jur. Minckwitz. von Zehmen. Haberkorn. Löhr. Günther.
1879. 32