Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 320 — 
79. Verordnung, 
die Erpropriation von Grundeigenthum für Ueberführung des sogenannten Zell'schen 
Weges über den Güterbahnhof in Dresden betreffend; 
vom 31. Juli 1879. 
Nochdem mit Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Staats- 
eisenbahnen es sich als nothwendig erwiesen hat, den gegenwärtig im Niveau über den 
Güterbahnhof in Dresden führenden sogenannten Zell'schen Weg durch eine Brücken- 
anlage über den Bahnhof zu leiten, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem 
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von 
Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 
1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 120) andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf 
die fragliche Ueberbrückung des Güterbahnhofs in Dresden in Anwendung zu bringen. 
§#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu be- 
obachtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission 
und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835, sowie in den zu deren Erlänterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Dresden 
betroffen. 
Dresden, am 31. Juli 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller I.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.