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79. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum für Ueberführung des sogenannten Zell'schen
Weges über den Güterbahnhof in Dresden betreffend;
vom 31. Juli 1879.
Nochdem mit Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Staats-
eisenbahnen es sich als nothwendig erwiesen hat, den gegenwärtig im Niveau über den
Güterbahnhof in Dresden führenden sogenannten Zell'schen Weg durch eine Brücken-
anlage über den Bahnhof zu leiten, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von
Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli
1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 120) andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf
die fragliche Ueberbrückung des Güterbahnhofs in Dresden in Anwendung zu bringen.
§#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu be-
obachtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission
und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835, sowie in den zu deren Erlänterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Dresden
betroffen.
Dresden, am 31. Juli 1879.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller I.