Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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der zu erstattenden Anzeige den Grund, weshalb sie den Transport nicht bis zu seinem 
Endziele, beziehentlich nicht allein ausgeführt haben, ausdrücklich mit anzugeben. 
In der Regel geschieht der Transport zu Fuße. Nur wo der Zustand des Fest— 
genommenen oder die Rücksicht auf die Sicherheit des Transportes dessen Bewerk- 
stelligung zu Wagen erheischt, ist diese letztere Modalität zu wählen, und zu dem Ende 
der Transportat der nächstgelegenen Polizeibehörde zur Fortschaffung zu übergeben, bei 
welcher der Gendarm, soweit irgend thunlich, selbst mitzuwirken hat. 
*12. Bei Erforschung strafbarer Handlungen haben die Gendarmen alle keinen 
Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu 
verhüten. Insbesondere sind sie befugt, bei Gefahr im Verzuge Beschlagnahmen und 
Durchsuchungen zu veranstalten, sie haben jedoch hierbei die Vorschriften der §§ 94 
bis 110 der Strafprozeßordnung in Obacht zu nehmen. 
13. Die Gendarmen haben bei Ausübung ihres Dienstes allenthalben mit der 
möglichsten Rücksichtnahme, Schonung und Ruhe aufzutreten, es aber andererseits 
auch an dem nöthigen Ernste und der erforderlichen Energie nicht fehlen zu lassen. Zu 
Abwehr eines thätlichen Angriffes oder Ueberwindung eines thätlichen Widerstandes 
sind sie zum Gebrauche ihrer Waffen nach näherer Maßgabe der in der Instruction 
vom 18. Juni 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 107) und in der Verord- 
nung vom 17. Juni 1867 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 173) enthaltenen 
Vorschriften befugt. 
§ 14. Bei ihren Revisionstouren haben die Gendarmen in den von ihnen 
berührten Ortschaften, insbesondere in denjenigen, wohin sie weniger häufig kommen, 
in der Regel den Vorstand der betreffenden Polizeibehörde (worunter auch die Ge- 
meindevorstände zu verstehen sind), und bei selbstständigen Gutsbezirken den Guts- 
vorsteher aufzusuchen und nach etwaigen in ihren Geschäftskreis einschlagenden Mit- 
theilungen zu fragen. 
In den oben in § 9, a genannten Städten haben sich die Gendarmen in der Regel, 
und falls nicht ein augenblickliches Eingreifen durch die Umstände geboten ist, eines 
unmittelbaren Einschreitens zu enthalten, und sich auf die Anzeige wahrgenommener 
Vergehen, Uebertretungen oder sonstiger Ungehörigkeiten bei der städtischen Behörde 
zu beschränken. 
15. Die Einleitung des Disciplinarverfahrens behufs Dienstentlassung auf 
Grund der Vorschriften in §§ 15 bis 37 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt, Seite 242 fg.) kann insbesondere eintreten: 
1. bei Dienstverweigerung, 
2. bei grober Nachlässigkeit im Dienste, 
3. wegen pflichtwidriger Mittheilung amtlicher Beschlüsse oder sonstiger Dienst- 
geheimnisse, 
Besondere ge- 
richtspolizeiliche 
Befugnisse. 
Allgemeines 
Verhalten und 
Gebrauch der 
Waffen. 
Revisions= 
touren. 
Dienst- 
entlassung.
	        
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