Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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der  zu  erstattenden  Anzeige  den  Grund,  weshalb  sie  den  Transport  nicht  bis  zu  seinem
Endziele,  beziehentlich  nicht  allein  ausgeführt  haben,  ausdrücklich  mit  anzugeben.

In  der  Regel  geschieht  der  Transport  zu  Fuße.  Nur  wo  der  Zustand  des  Fest—
genommenen  oder  die  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  des  Transportes  dessen  Bewerkstelligung
  zu  Wagen  erheischt,  ist  diese  letztere  Modalität  zu  wählen,  und  zu  dem  Ende
der  Transportat  der  nächstgelegenen  Polizeibehörde  zur  Fortschaffung  zu  übergeben,  bei
welcher  der  Gendarm,  soweit  irgend  thunlich,  selbst  mitzuwirken  hat.

*12.  Bei  Erforschung  strafbarer  Handlungen  haben  die  Gendarmen  alle  keinen
Aufschub  gestattenden  Anordnungen  zu  treffen,  um  die  Verdunkelung  der  Sache  zu
verhüten.  Insbesondere  sind  sie  befugt,  bei  Gefahr  im  Verzuge  Beschlagnahmen  und
Durchsuchungen  zu  veranstalten,  sie  haben  jedoch  hierbei  die  Vorschriften  der  §§  94
bis  110  der  Strafprozeßordnung  in  Obacht  zu  nehmen.

13.  Die  Gendarmen  haben  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  allenthalben  mit  der
möglichsten  Rücksichtnahme,  Schonung  und  Ruhe  aufzutreten,  es  aber  andererseits
auch  an  dem  nöthigen  Ernste  und  der  erforderlichen  Energie  nicht  fehlen  zu  lassen.  Zu
Abwehr  eines  thätlichen  Angriffes  oder  Ueberwindung  eines  thätlichen  Widerstandes
sind  sie  zum  Gebrauche  ihrer  Waffen  nach  näherer  Maßgabe  der  in  der  Instruction
vom  18.  Juni  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  107)  und  in  der  Verordnung
  vom  17.  Juni  1867  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  173)  enthaltenen
Vorschriften  befugt.

§  14.  Bei  ihren  Revisionstouren  haben  die  Gendarmen  in  den  von  ihnen
berührten  Ortschaften,  insbesondere  in  denjenigen,  wohin  sie  weniger  häufig  kommen,
in  der  Regel  den  Vorstand  der  betreffenden  Polizeibehörde  (worunter  auch  die  Gemeindevorstände
  zu  verstehen  sind),  und  bei  selbstständigen  Gutsbezirken  den  Gutsvorsteher
  aufzusuchen  und  nach  etwaigen  in  ihren  Geschäftskreis  einschlagenden  Mittheilungen
  zu  fragen.

In  den  oben  in  §  9,  a  genannten  Städten  haben  sich  die  Gendarmen  in  der  Regel,
und  falls  nicht  ein  augenblickliches  Eingreifen  durch  die  Umstände  geboten  ist,  eines
unmittelbaren  Einschreitens  zu  enthalten,  und  sich  auf  die  Anzeige  wahrgenommener
Vergehen,  Uebertretungen  oder  sonstiger  Ungehörigkeiten  bei  der  städtischen  Behörde
zu  beschränken.

15.  Die  Einleitung  des  Disciplinarverfahrens  behufs  Dienstentlassung  auf
Grund  der  Vorschriften  in  §§  15  bis  37  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt,  Seite  242  fg.)  kann  insbesondere  eintreten:

1.  bei  Dienstverweigerung,

2.  bei  grober  Nachlässigkeit  im  Dienste,

3.  wegen  pflichtwidriger  Mittheilung  amtlicher  Beschlüsse  oder  sonstiger  Dienstgeheimnisse,


Besondere  gerichtspolizeiliche

Befugnisse.

Allgemeines
Verhalten  und
Gebrauch  der
Waffen.

Revisionstouren.


Dienstentlassung.