Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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auf eine geringere, als die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Strafe oder auf 
Freisprechung erkannt, so hat die Staatsanwaltschaft hiervon die Verwaltungsbehörde 
alsbald nach der Verkündung des Urtheils zu benachrichtigen und derselben zugleich 
kürzlich mitzutheilen, ob die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel gegen das Urtheil 
einzulegen oder aus welchem Grunde sie dies zu unterlassen beabsichtige. 
*10. Der Staatsanwaltschaft liegt es ob, den Verwaltungsbehörden über den 
Ausgang der nach §§ 2 und 5 fg. abgegebenen Sachen Mittheilung zu machen. 
& 11. Gelangt an die Staatsanwaltschaft eine Sache, in welcher eine Verwalt- 
ungsbehörde zum Erlaß einer Strafverfügung oder eines Strafbescheids befugt sein 
würde, in anderer Weise als durch Abgabe von Seiten der zuständigen Verwaltungs- 
behörde, so hat sie dieselbe zunächst an Letztere zur Entschließung abzugeben. 
Diese Vorschrift findet nicht Anwendung, 
a) wenn gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen ist; 
b) wenn die Verbindung der Sache mit einer anderen Strafsache angemessen erscheint, 
in welcher eine Strafverfügung oder ein Strafbescheid nicht erlassen werden kann; 
F) wenn der Beschuldigte sich freiwillig stellt oder in Folge einer vorläufigen Fest- 
nahme dem Gericht vorgeführt und das Verfahren nach § 201, Absatz 1 der 
Strafprozeßordnung eingeleitet wird. 
Die Staatsanwaltschaft hat jedoch in diesen Fällen der zuständigen Verwaltungs- 
behörde von der Anzeige und von ihrer Entschließung Kenntniß zu geben. Ist die 
Verwaltungsbehörde nach § 467 der Strafprozeßordnung berechtigt, sich der Verfol- 
gung anzuschließen, so ist ihr so rechtzeitig Kenntniß zu geben, daß sie den Anschluß 
noch vor der Aburtheilung der Sache in erster Instanz bewirken kann. 
Abgesehen von dem Falle, wenn die Verwaltungsbehörde sich der Verfolgung an- 
geschlossen hat (Strafprozeßordnung § 468), ist ihr auch in den vorerwähnten Fällen 
seiten der Staatsanwaltschaft von dem Ausgange der Strafsache Nachricht zu geben. 
*12. Was die in § 7 des Gesetzes gedachten Gnadengesuche (Gesuche um Erlaß, 
Minderung oder Verwandlung der durch Strafverfügung festgestellten Strafen, beziehent- 
lich um Erlaß der bei der Polizeibehörde erwachsenen Kosten) anlangt, so werden 
A. im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern 
1. die Unterbehörden ermächtigt, über solche auf die von ihnen erkannten Strafen 
bezügliche Gesuche (mit Ausnahme der Gesuche um Niederschlagung des Strafverfahrens) 
selbst Entschließung zu fassen, dafern nicht 
aà) die Strafe auf Grund allgemeiner, im Gesetz= oder Verordnungswege getroffener 
Bestimmungen oder
	        
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