Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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b) in Folge einer von der vorgesetzten Behörde erfolgten Androhung erkannt worden 
ist, oder 
c) der Cognition der vorgesetzten Behörde (auf dem Wege des Recurses, der Beschwerde 
oder eines Gnadengesuchs) bereits unterlegen hat, oder endlich 
dh) ausdrücklich auf Allerhöchste Gnade oder auf die obere Behörde provocirt worden ist; 
2. für alle anderen Fälle wird die Entschließung den Kreishauptmannschaften, 
beziehentlich in den das Brandversicherungswesen betreffenden Angelegenheiten der Brand— 
versicherungscommission überlassen, soweit nicht 
a) die Allerhöchste Gnade angerufen, oder 
b) um Niederschlagung des Strafverfahrens gebeten, oder endlich 
c) auf das Ministerium des Innern provocirt worden ist und die Mittelbehörde dem 
Gesuche entweder überhaupt oder doch in seinem ganzen Umfange stattzugeben 
Bedenken trägt. 
"B. Im Geschäftsbereiche des Finanz-Ministeriums wird 
1. die Zoll= und Steuerdirection ermächtigt, über Gesuche um Erlaß, Minderung 
oder Verwandlung der Strafen, welche wegen Zuwiderhandlung gegen die in Sachen 
der indirecten Abgaben, einschließlich des Spielkartenstempels, ergangenen Gesetze und 
Verordnungen, und wegen Chaussee= und Brückengeld-Hinterziehungen durch Straf- 
verfügung oder Strafbescheid festgestellt worden sind, selbstständig Entschließung zu 
fassen, dafern nicht 
a) die festgestellten Ordnungs-, Hinterziehungs= oder Confiscationsstrafen im Ein- 
zelnen den Betrag von Dreißig Mark übersteigen, 
b) die Straffälle in Folge eines Erlaßgesuchs dem Finanz-Ministerium bereits vor- 
gelegen haben, 
oder 
Ze) ausdrücklich auf Allerhöchste Gnade oder auf die Entschließung des Finanz- 
Ministeriums provocirt worden ist. 
2. In Straffällen, welche Vergehungen gegen die straßen-, brücken-, strom= und 
schifffahrtspolizeilichen Vorschriften betreffen, werden die Unterbehörden und Kreis- 
hauptmannschaften zur Entschließung über Straferlaß-, Strafminderungs= oder Straf- 
verwandlungsgesuche mit denselben Beschränkungen und in derselben Weise ermächtigt, 
wie dies nach den vorstehenden Bestimmungen unter 4A hinsichtlich der zum Geschäfts- 
kreise des Ministeriums des Jnnern gehörigen Verwaltungsstrafsachen geschehen ist. 
Bei Straßen= und Brückenpolizeistrafsachen sind unter den Unterbehörden in Städten 
mit Revidirter Städteordnung die betreffenden Stadträthe oder die etwa mit der Straßen- 
oder Brückenpolizei im Stadtbezirke betrauten Behörden in mittleren und kleinen Städten, 
sowie auf dem platten Lande die Amtshauptmannschaften zu verstehen.
	        
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