Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

  
  
  
  
A. 
Formular zu einer Strafverfügung, 
durch welche eine Geldstrafe auferlegt wird. 
Laacaat . . . . ... (Angabe der eingegangenen Anzeige 
oder der sonstigen Beweismittel) 
ist................................... (Name des Beschuldigten) 
beschuldigt . . . . . . . . . ........ . . . . . . . ..Æ (Angabe der Uebertretung, 
sowie der Zeit und des Orts der Verübung). 
Auf Grund von . . . .. (Angabe der Vorschrift, auf welche sich die Strafe 
gründet) wird daher gegen 
(Name des Beschuldigten) 
hierdurch eine Geldstrafe von .. . .. (Angabe der Strafe, nach Befinden auch Hin— 
zufügung der Worte: „und Bezahlung der erwachsenen Verläge“) mit der Maßgabe 
festgesetzt, daß im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle Haft in 
der Dauer von . . . . Tagen zu treten hat.“) 
Sollte .. . . . .. . (Name des Beschuldigten) durch gegenwärtige Strafverfügung 
sich beschwert finden und ihr sich nicht unterwerfen wollen, so kaun (derselbe — 
dieselbe) binnen einer Woche nach der Bekanntmachung dieser Verfügung bei der 
unterzeichneten Stelle oder auch bei dem zuständigen Amtsgerichte schriftlich oder münd— 
lich auf gerichtliche Entscheidung antragen, indem außerdem die Strafverfügung Rechts— 
kraft erlangen und vollstreckt werden wird. 
Wen (Name des Beschuldigten) dagegen der Verfügung sich unter- 
wirft, so hat .. . . .. (derselbe — dieselbe) nachstehenden Schuldbetrag längstens 
den 
an die unterzeichnete Stelle zu berichtigen, im Unterlassungsfalle aber sich zu gewärtigen, 
daß solcher executivisch eingebracht und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe 
die an deren Stelle tretende Haft vollzogen werden wird. 
  
*) Bei den von den Gemeindevorständen und Gutsvorstehern zu gebrauchenden Formularen hat die auf die 
Umwandlung einer uneinbringlichen Geldstrafe bezügliche Stelle in Wegfall zu kommen.
	        
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