Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 359 — 
B. 
Formular zu einer Strafverfügung, 
durch welche eine Haftstrafe auferlegt wird. 
Lauuüuüti ... (Angabe der eingegangenen Anzeige 
oder der sonstigen Beweismittel) 
ist«................................. (Name des Beschuldigten) 
beschultte . . . ... (Angabe der Uebertretung, 
sowie der Zeit und des Orts der Verübung). 
Auf Grund von . . . . . . (Angabe der Vorschrift, auf welche sich die Strafe 
gründet) wird daher gegen 
(Name des Beschuldigten) 
hierdurch eine Haftstrafe von . . .. Tagen (nach Befinden sind die Worte: „und Be— 
zahlung der erwachsenen Verläge“ hinzuzufügen) festgesetzt. 
Sollte . . . .. . (Name des Beschuldigten) durch gegenwärtige Strafverfügung 
sich beschwert finden und ihr sich nicht unterwerfen wollen, so kann .. ... (derselbe — 
dieselbe) binnen einer Woche, nach der Bekanntmachung dieser Verfügung, bei der 
unterzeichneten Stelle, oder auch bei dem zuständigen Amtsgerichte schriftlich oder 
mündlich auf gerichtliche Entscheidung antragen, indem außerdem die Strafverfügung 
Rechtskraft erlangen und vollstreckt werden wird. 
Wen (Name des Beschuldigten) dagegen der Verfügung sich unterwirft, 
so hat (derselbe — dieselbe) behufs des Antritts der Strafe oder weiteren 
Bescheidung 
den 
bei der unterzeichneten Stelle sich zu melden, widrigenfalls bei 
(seinem — ihrem) Ausbleiben zur Strafverbüßung abgeholt werden wird. 
(Wegen der einzuziehenden Gegenstände ist hier die Strafverfügung in der am 
Schlusse des Formulars A angegeben Weise zu vervollständigen.) 
(Unterschrift.) 
  
1879. 50
	        
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