Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner durch die Post 
auf unmittelbares Ersuchen des Gerichtsschreibers (8 179 der Civilprozeßordnung) 
erfolgt, so hat dieser sofort nach Eingang der Zustellungsurkunde des Postboten (Civil- 
prozeßordnung, § 179 verb. mit § 178, Abs. 2, 3) eine beglaubigte Abschrift derselben 
auf die weitere Ausfertigung des Beschlusses oder auf einen besonderen, mit dieser zu 
verbindenden Bogen zu bringen. 
Die mit beglaubigter Abschrift der Zustellungsurkunde versehene weitere Aus- 
fertigung hat das Vollstreckungsgericht, ohne daß es eines darauf gerichteten Antrags 
bedarf, ohne Verzug an die Grund= und Hypothekenbehörde, in deren Grund= und 
Hypothekenbuch die gepfändete Forderung eingetragen ist, mit dem Ersuchen um Ein- 
tragung der Pfändung im Grund= und Hypothekenbuch abzugeben. 
& 2. Der Eintrag der Pfändung im Grund= und Hypothekenbuch findet auch 
unerwartet bezüglichen Ersuchens des Vollstreckungsgerichts auf Antrag des Gläubigers 
statt, wenn derselbe die erfolgte Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Dritt- 
schuldner unmittelbar bei der Grund= und Hypothekenbehörde nachweist. 
Auf Grund des dem Drittschuldner noch nicht zugestellten Pfändungsbeschlusses 
kann der Gläubiger bei dem zuständigen Gericht (§ 799 der Civilprozeßordnung) die 
Anordnung des Arrestes beantragen. 
3. Die Eintragung der an Zahlungsstatt erfolgten Ueberweisung einer gepfän- 
deten hypothekarischen Forderung im Grund= und Hypothekenbuch erfolgt auf Antrag 
des Gläubigers. Die Beschlußfassung über den Antrag steht der Grund= und Hypo- 
thekenbehörde zu, in deren Grund= und Hypothekenbuch die gepfändete Forderung 
eingetragen ist. 
Zur Begründung des Antrags ist eine Ausfertigung des Ueberweisungsbeschlusses 
des Vollstreckungsgerichts und die vollstreckbare Ausfertigung beizubringen, auf Grund 
deren die Pfändung verfügt worden ist. Beide Schriftstücke sind in der Urschrift oder 
in beglaubigter Abschrift zu den Grund= und Hypothekenakten zu bringen. 
# 4. So lange die nach § 1, Abs. 4 von Amtswegen zu bewirkende Mittheilung 
des Pfändungsbeschlusses an die Grund= und Hypothekenbehörde nicht erfolgt ist, kann 
der Gläubiger, wenn von seiner Seite der Antrag vorliegt, ihm die gepfändete For- 
derung an Zahlungsstatt zu überweisen, auch den Antrag, diese Ueberweisung im 
Grund= und Hypothekenbuch zu verlautbaren, bei dem Gerichtsschreiber des Voll- 
streckungsgerichts anbringen. 
Ist von dem Vollstreckungsgerichte die Pfändung und die Ueberweisung an Zahlungs- 
statt beschlossen worden, so ist der Grund= und Hypothekenbehörde außer den in § 1, 
Abs. 4 bezeichneten Schriftstücken auch eine Ausfertigung des Ueberweisungsbeschlusses,
	        
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