Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Der nach § 420 der Strafprozeßordnung erforderliche Sühneversuch erfolgt, 
wenn der Beschuldigte ein Studirender der Universität zu Leipzig ist, 
durch den Universitätsrichter, in dessen Behinderung durch den Universitätssecretär, 
wenn der Beschuldigte ein Studirender des Polytechnikums zu Dresden ist, 
durch den Dirertor, in dessen Behinderung durch den Seeretär der Direction. 
Die Bestimmungen in §§ 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, Abs. 1 bis 4, 17, 18, 19 
der Verordnung vom 16. Mai 1879 kommen zur Anwendung, die 88§ 13 und 16 jedoch 
mit der Maßgabe, daß in den Ladungen eine Strafe für den Fall des unentschuldigten 
Ausbleibens im Termine nicht angedroht wird und daß über die Anlegung und Ein- 
richtung von Geschäftsbüchern nähere Anordnung vom Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts ergeht. 
Dresden, den 18. September 1879. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Abeken. 
Rosenberg. 
  
„K& 100. Verordnung, 
die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft betreffend; 
vom 19. September 1879. 
Jur Ausführung des § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich 
wird hiermit verordnet: 
Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 153 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes sind: 
1. in Städten mit der Revidirten Städteordnung die polizeilichen Executivbeamten; 
2. in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürger- 
meister und deren Stellvertreter; 
3. auf dem platten Lande die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher, sowie deren 
Stellvertreter; 
4. die Mitglieder des Landgendarmeriecorps mit Ausnahme des Gendarmerie- 
Oberinspectors;
	        
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