Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Die Wahl der Vertrauensmänner der Ausschüsse erfolgt nach § 25 des Gesetzes 
vom 1. März 1879 durch die Bezirksversammlungen. 
Für die Ausschüsse, welche bei den Amtsgerichten zu Dresden, Leipzig und Chemnitz 
zusammentreten, werden je vier Vertrauensmänner von dem Stadtrath und den Stadt- 
verordneten der Stadt in gemeinsamer Sitzung und je drei Vertrauensmänner von der 
Bezirksversammlung gewählt. 
Bei den Wahlen ist den Vorschriften in § 30, verbunden mit § 15 des Gesetzes, 
die Bildung von Bezirksverbänden 2c. betreffend, vom 21. April 1873 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt, Seite 284) und in § 91 der Revidirten Städteordnung vom 
24. April 1873 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 295) nachzugehen. 
Die Vorsteher der wahlberechtigten Körperschaften haben die gewählten Personen 
bis zum 31. October dem Vorsitzenden des Ausschusses zu bezeichnen. 
& 7. Der Vorsitzende des Ausschusses hat bei Vorbereitung der Entscheidung über 
die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen die hierzu etwa noch erforderlichen Er- 
mittelungen von Amtswegen vorzunehmen. 
Er hat die Sitzungen des Ausschusses im Einvernehmen mit dem Bezirksamts- 
hauptmann anzuberaumen und die Vertrauensmänner zu denselben zu laden. 
& . Das Protokoll wird in der Sitzung des Ausschusses durch ein Mitglied des 
letzteren oder durch einen von dem Vorsitzenden beizuziehenden Protokollanten geführt. 
Die Protokolle, die mit den Bemerkungen des Gemeindevorstehers versehenen 
Urlisten, sowie die in § 5, Abs. 2 erwähnten Bemerkungen und Mittheilungen können 
nur von den Mitgliedern des Ausschusses und auch von diesen nur in der Zeit vom 
Beginn bis zur Beendigung der Wahl eingesehen werden und sind im Uebrigen von 
dem Vorsitzenden unter besonderem Verschlusse aufzubewahren. 
§9.Ö Die Bestimmung der für jedes Amtsgericht erforderlichen Zahl von Haupt- 
schöffen und von Hülfsschöffen, sowie die Bestimmung der Zahl der für jedes Schwur- 
gericht erforderlichen Geschworenen und die Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen 
Amtsgerichtsbezirke erfolgt durch besondere Verordnungen. 
Die vor Erlaß gegenwärtiger Verordnung getroffenen Bestimmungen bleiben bis 
auf Weiteres in Kraft. 
§ 10. Die Wahl der Hauptschöffen und Hülfsschöffen, sowie die Auswahl der zu 
Geschworenen vorzuschlagenden Personen erfolgt aus der Gesammtheit der in der 
berichtigten Urliste aufgenommenen Personen. 
#11. In die Jahreslisten sind die Hauptschöffen und die Hülfsschöffen je unter 
fortlaufenden Zahlen mit dem vollen Vor= und Zunamen, sowie mit Angabe des
	        
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