Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 384 — 
II. Beförderung. 
84. 
Züge; Viehzüge. 
Die Beförderung lebender Thiere findet in besonderen Viehzügen, in Eilgüterzügen, 
Güterzügen und Personenzügen statt. 
Wo das Bedürfniß vorliegt, sind auf den Hauptverkehrslinien Fahrpläne für 
facultative Viehzüge vorzusehen, welche mit den zur Viehbeförderung dienenden Zügen 
der Nebenlinien dergestalt in Verbindung stehen, daß für das auf den letzteren zu- und 
abgehende Vieh die Aufenthaltszeit auf das Bedürfniß beschränkt wird. 
Solche Viehzüge sollen an bestimmten, von den Bahnverwaltungen für längere 
Zeitfristen bekannt zu machenden Tagen verkehren. 
Steht soviel Vieh zur Beförderung, daß zu dessen Verladung mindestens 24 Achsen 
erforderlich werden, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheit ein beson- 
derer Viehzug abzulassen. 
85. 
Geschwindigkeit der Viehzüge. 
Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4, Abs. 2) darf — vorbehältlich 
der Befugniß der Landesregierung, in Rücksicht auf besondere Verhältnisse eine Ab- 
weichung zu gestatten — nicht weniger als 25 km. in der Stunde betragen. 
Soweit Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands beziehungsweise der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter 
Bedeutung der Anwendung dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, tritt Ermäßigung 
derselben in dem dadurch bedingten Umfange ein. 
Auf die Viehzüge der Militärverwaltung findet die Bestimmung im Absatz 1 über 
die Geschwindigkeit keine Anwendung. 
86. 
Tränkung. 
Das Reichseisenbahnamt bestimmt nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen 
diejenigen Stationen, welche für Viehzüge (8 4, Abs. 2) mit Tränkevorrichtungen aus- 
zustatten sind (Tränkestationen). 
Bei Bestimmung dieser Stationen ist davon auszugehen, daß, wenn Transporte 
eine längere Zeitdauer als 24 Stunden erfordern, inzwischen eine Tränkung der Thiere 
stattfinden muß. 
Bei allen Transporten, welche für die Fahrt zwischen dem Absende= und Be- 
stimmungsorte fahrplanmäßig eine Zeit von 24 Stunden und darüber erfordern, muß
	        
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