Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 396 — 
6#9. Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke müssen, wenn 
sie unbedeckt sind, mit einem Plantuche überspannt werden. 
Sie müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, schwarze Fahne mit 
einem weißen P tragen. 
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; bei 
Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, welche aber ganz vom 
Radschuh bedeckt sein muß. 
*# 10. Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Brutto- 
gewicht versendet, muß der Ortspolizeibehörde des Absendeortes davon unter Angabe 
des Transportweges Anzeige machen und den Frachtschein derselben zur Visirung 
vorlegen. 
11. Auf Fuhrwerken, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes 
Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke 
ist das Anzünden von Feuer oder Licht, sowie das Tabakrauchen verboten. 
§12. Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren 
und dürfen von anderen Fuhrwerken, sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. 
Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen dieselben während der 
Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter unter einander einhalten. 
13. Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen, während sie halten, 
niemals ohne Bewachung bleiben. 
Von Werkstätten, Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden muß die Haltestelle bei 
Schießpulver mindestens 150 Meter, bei Dynamit mindestens 400 Meter entfernt 
liegen. 
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort- 
schaften ist überdies der Polizeibehörde rechtzeitige Anzeige zu machen, welche die ihr 
erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen hat. 
§14. Fuhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von Eisenbahnzügen oder ge- 
heizten Locomotiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben. Sind Wegstrecken zu 
passiren, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und des 
Weges, oder wegen der Frequenz der Bahn obiger Vorschrift nicht genügt werden 
kann, so ist der Eisenbahnbetriebsbehörde, welcher die unmittelbare Betriebsleitung der 
betreffenden Strecke obliegt, von dem beabsichtigten Transporte rechtzeitig Anzeige zu 
machen und hat diese dann die zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Anordnungen 
zu treffen. 
15. Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur ge- 
stattet, wenn diese Orte nicht auf für Frachtfuhrwerk passirbaren Wegen umfahren 
werden können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevorstehenden An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.