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kunft des Transportes der mit der Wahrnehmung der Ortspolizei betrauten Behörde
zeitig Anzeige zu machen und sind deren Bestimmungen zu erwarten. Die Behörde hat
den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen, denselben von anderen Fahrzeugen mög—
lichst frei zu halten und Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Auf—
enthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
16. Das Abladen hat den Vorschriften des § 5 entsprechend zu erfolgen.
B. Versendung explosiver Stoffe auf Schiffen und Fähren.
& 17. Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen explosive Stoffe nicht
transportirt, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt
werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist.
Die im § 3 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.
8 18. Die 88 4, 5 (Abs. 1 und 2), 10 und 16 finden auch hier Anwendung.
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Polizeibehörde dazu ange-
wiesenen Stelle, welche möglichst weit von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß,
erfolgen.
Die Ladestelle darf dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahms-
weise das Ein= oder Ausladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hochstehenden
Laternen zu erleuchten.
Die mit explosiven Stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle
gebracht oder daselbst zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll.
19. Die explosiven Stoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen
Raume, welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von dem Kesselraume entfernt sein
muß, unter Deck fest verstaut verladen werden. Bei Verladung in offenen Booten
müssen letztere mit einem Plantuche überspannt werden.
Weder in diesen, noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen dürfen Zünd-
hütchen und Zündschnüre verpackt sein. Leicht entzündliche Stoffe sind, mit Ausnahme
der zum Betriebe der Dampfkessel oder der Küchen dienenden Brennmaterialien, von
der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. Brennmaterialien dürfen nur
in feuersicheren und leicht unter Wasser zu setzenden besonderen Räumen aufbewahrt
werden. Das Schiff muß mit einer von weitem erkennbaren, stets ausgespannt ge-
haltenen schwarzen Flagge mit einem weißen P versehen werden.
Die Vorschrift des § 8 findet auf den Transport zu Schiffe sinngemäße An-
wendung.
§ 20. Im Uebrigen ist beim Transport explosiver Stoffe auf Schiffen Folgendes
zu beobachten: