Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 400 — 
Auf Kriegspulvermagazine in Festungen finden vorstehende Bestimmungen keine 
Anwendung. 
8 30. Die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte, sowie an det Verbrauchsstätte 
unterliegt den im § 31 gegebenen Vorschriften. 
B. Andere Sprengstoffe. 
31. Die im §2 aufgeführten explosiven Stoffe dürfen nur an der Herstellungs- 
stätte, Dynamit und Nitrocellulose außer an der Herstellungsstätte nur an denjenigen 
Orten, wo diese Stoffe behufs eines gewerblichen Betriebes zur unmittelbaren Ver- 
wendung gelangen, oder in besonderen Magazinen aufbewahrt werden. 
Für die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte sind die bei Ertheilung der Con- 
cession — § 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 — vorgeschriebenen Be- 
dingungen, in Ermangelung solcher Vorschriften die Weisungen der Polizeibehörde zu 
beachten. 
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte, sowie die besonderen Magazine bedürfen 
der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden 
Vorschriften einzurichten. 
Bei den Niederlagen der Militärverwaltung concurrirt in derselben Weise wie bei 
ihren Pulvermagazinen die Militärbehörde (§ 29). 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu dem Magazin in den Händen 
der Behörde bleiben. 
IV. Strafbestimmungen. 
32. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367 
Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bestraft. 
V. Schlußbestimmungen. 
33. Die Vorschriften über militärische, von Militärpersonen begleitete Trans- 
porte explosiver Stoffe bleiben unberührt. 
34. Die Verordnung, den Transport von Pulver betreffend, vom 16. März 
1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 17 fg.), nebst den Abänderungs-Verord- 
nungen vom 24. April 1857 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 76 fg.) und vom 
20. October 1871 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 236), ingleichen die Verord- 
nung, die Aufbewahrung, die Handhabung und den Transport des Nitroglycerins und 
der Nitroglycerinpräparate betreffend, vom 30. März 1872 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt, Seite 77 fg.) sind aufgehoben. Es bewendet jedoch bei den Vorschriften des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.