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(Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 601 fg.), 88 5, 13 und 21 enthaltenen
Bestimmungen;
2. Vergütungen für Reinschriften und Abschriften nach den in § 16 der-
selben Taxordnung bestimmten Sätzen;
3. die erwachsenen Verläge an Porto, Transportkosten, Gerichtskosten und der-
gleichen, ingleichen die Löhne für Kettenzieher nach Maßgabe der in 8§ 17
bis 19 der gedachten Taxordnung enthaltenen Bestimmungen;
4. Tagegelder und Reisekosten für die von den technischen Steuerbeamten zur
Erledigung der Arbeiten unternommenen Reisen nach den für die Civilstaats-
diener geltenden Vorschriften
in Ansatz gebracht.
Wenn der technische Steuerbeamte auf einer Reise an einem oder an mehreren
Orten Dismembrationsarbeiten für verschiedene Auftraggeber erledigt, so sind die Tage-
gelder und Reisekosten ebenso wie die für die Reisezeit zu berechnenden Gebühren auf
die einzelnen Arbeiten verhältnißmäßig zu vertheilen.
Für die von den technischen Steuerbeamten gefertigten Menselblattcopien (§ 4,
Abs. 2) sind ebenfalls Gebühren nach der darauf verwendeten Zeit in Gemäßheit der
§§ 5 und 21 der mehrgedachten Taxordnung zu berechnen.
Ein besonderer Ansatz für das zur Copie gebrauchte Papier ist nicht statthaft.
§66. Die fertig gestellten Arbeiten werden von dem damit betraut gewesenen
Beamten dem vorgesetzten Kreissteuerrathe zur Prüfung und zur Feststellung der dafür
berechneten Kosten vorgelegt und von Letzterem, nachdem das hierunter Erforderliche
geschehen, der Bezirkssteuereinnahme, in deren Bezirke die zu theilenden Grundstücke
liegen, zur Aushändigung an die Auftraggeber gegen Erlegung der Kosten zugefertigt.
Werden sie nicht binnen vierzehn Tagen von Zeit der an die Auftraggeber
hierzu ergangenen Aufforderung an eingelöst, so haben sich die Letzteren zu gewärtigen,
daß die Kosten zwangsweise beigetrieben werden.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit
dem 1. Januar 1880
in Kraft.
Dieselbe leidet auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht zur Aushändigung an die
Betheiligten gelangten Arbeiten Anwendung.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 13. November 1879.
Finanz-Ministerium.
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Frhr. v. Könneritz Dr. Wahhler.
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