Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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der Entrichtung der Steuer zu erklären und Personen, welche sich bereits im Besitze 
eines auf das Feilbieten von Waaren im Umherziehen lautenden Gewerbescheins be— 
finden, dann, wenn sie den Waarenverkauf durch Feilhalten von Wanderlagern betreiben 
wollen, vor der Eröffnung des Wanderlagerbetriebs die in § 6 des angezogenen Gesetzes 
vorgeschriebene Anmeldung behufs Aenderung, beziehungsweise Ergänzung des eingelösten 
Gewerbescheins zu machen und für den Fall, daß wegen des veränderten Gewerbe- 
betriebs eine Erhöhung der Steuer bestimmt werden sollte, den Mehrbetrag der Steuer 
gegen Empfangnahme des abgeänderten, beziehentlich ergänzten Gewerbescheins zu 
erlegen. 
Dresden, am 1. December 1879. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Wachler. 
  
  
  
Letzte Absendung: am 12. December 1879.
	        
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