Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Die Reclamation kann nur gegen das Gesammtergebniß der Einschätzung 
gerichtet werden und ist vom Reclamanten unter genauer Angabe der Höhe aller 
seiner Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge thatsächlich zu begründen. 
Der Reelamationsschrift ist die gegenwärtige Zufertigung im Originale beizulegen, 
in derselben auch die Wohnung, welche der Reclamant bei Unterzeichnung der Recla- 
mation inne hat, speciell anzugeben. 
Uebrigens ist eine Reclamation dann nicht zu beachten, wenn Reclamant einer ihm 
zugegangenen Aufforderung zur Declaration seines Einkommens nicht fristgemäß nach- 
gekommen ist oder wenn er eine von dem Bezirkssteuerinspector oder der Einschätzungs- 
commission erforderte schriftliche oder mündliche Auskunft über seine Vermögens= und 
Erwerbsverhältnisse verweigert hat oder vor der Einschätzungscommission auf eine zu 
letzterem Zwecke an ihn ergangene Aufforderung nicht erschienen ist. 
Der eingewendeten Reclamation ungeachtet ist der obige Steuerbeitrag zu den 
geordneten Terminen, vorbehältlich der späteren Ausgleichung, abzuführen. 
............. ,am............1880. 
Stadtrath 
Gemeindevorstand 
126. Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung 
der Staatsschulden betreffend; 
vom 11. December 1879. 
  
Der daselbst. 
  
Noch der von der Ständeversammlung vorgenommenen Wahl des Landtagsausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschulden ist derselbe nunmehr in folgender Weise zusammen- 
gesetzt: 
Es sind gewählt worden: 
als Mitglieder: als Stellvertreter: 
a. aus der ersten Kammer die Herren: 
Kammerherr von Zehmen auf Stauchitz, Bürgermeister Clauß in Freiberg, 
Bürgermeister Löhr in Bautzen, Handels= und Gewerbekammer-Präsident 
Rülke in Dresden, 
Kammerherr von der Planitz auf Naun= Oberbürgermeister Dr. Stübel in Dresden; 
dorf;
	        
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