Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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scheinigen, daß der Rentner am Fälligkeitstermine sich am Leben befand. Handelt es 
sich um gleichzeitige Erhebung mehrer einem und demselben Rentner gebührenden 
Rentevierteljahresraten, so genügt es, wenn auf der Anweisung über die jüngst fällig 
gewordene dergleichen Rate das Leben dieses Rentners bescheinigt ist. 
2. Die Halbvierteljahresrente auf das Sterbequartal eines Rentners kann inner— 
halb der ersten drei ihrer Fälligkeit folgenden Jahre bei der im bezüglichen Renten- 
certificate benannten Kassenstelle von den Nachgelassenen des verstorbenen Rentners 
gegen Beibringung eines Erblegitimationszeugnisses, Rückgabe des Rentencertificats 
und Vollziehung des dem letzteren aufgedruckten Quittungsformulars erhoben werden. 
3. Ist der Jahresbetrag einer Rente nicht durch „Vier“ ohne Rest theilbar, so ist 
der verbleibende Rest je bei der 4., 8., 12. 2c. Rentenrate, überhaupt bei denjenigen 
Raten mit zur Auszahlung zu bringen, deren Ordnungszahlen „Vier“ oder ein Viel- 
faches von „Vier“ bilden. 
& 17. 1. Die für den Todesfall eines Versicherten vorbehaltenen Einlagen werden 
nach dessen Ableben von der Altersrentenbank an den Berechtigten zinslos zurückgezahlt, 
und zwar gegen Abgabe oder Einsendung einer gerichtlich oder notariell anerkannten 
Quittung, Beibringung eines Todtenscheins, beziehentlich eines Erblegitimations- 
zeugnisses und Rückgabe des Einlagebuchs oder des Kapitalcertificats. 
2. Sind Einlagen zurückzuzahlen, weil sie auf Grund falscher Angaben über die 
persönlichen Verhältnisse des Versicherten gemacht worden waren, so wird der betheiligte 
Einleger von der Altersrentenbank unter Zufertigung eines Quittungsformulars benach- 
richtigt, daß der zinslosen Rückzahlung gedachter Einlagen durch genannte Bank Nichts 
entgegenstehe, sobald die vorerwähnte, von dem Einleger oder dessen Erben gehörig 
vollzogene, auch gerichtlich oder notariell anerkannte Quittung an die Altersrentenbank 
zurückgelangt und derselben zugleich des Versicherten Einlagebuch oder Rentencertificat, 
beziehentlich sammt dem mit letztgedachter Urkunde gleichzeitig ausgefertigten Kapital- 
certificate, zurückgegeben worden sein werde. 
3. Als Fälligkeitstermin, insbesondere auch zur Begründung des Laufs der Ver- 
jährung, gilt bei zinslos zurückzuzahlenden unzureichenden oder überschüssigen oder unter 
falschen Angaben über persönliche Verhältnisse Versicherter gemachten Einlagen der Tag 
der Ausstellung der in § 15, 8 und § 17, 2 näher angegebenen Zufertigungen. 
18. Die Altersrentenbank und ihre Agenturen sind befugt, den Ueberbringer 
oder Einsender einer der in §§ 13, 15 Absatz 3, 16 Absatz 2, 17 näher bezeichneten 
Quittungen als zur Erhebung des darin ausgedrückten Betrags berechtigt anzusehen, 
wenn im Uebrigen die für den besonderen Fall vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt 
sind. 
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