Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

(Zu § 3 des 
Einführungs- 
gesetzes zum 
Gerichts- 
verfassungs- 
gesetz.) 
(Zu § 4 des 
Einführungs- 
gesetzes zum- 
Gerichts- 
verfassungs- 
gesetz.) 
— 60 — 
85. Veränderungen der Grenzen eines Gemeindebezirks, welche zugleich die 
Grenzen des Bezirks eines Amtsgerichts bilden, ziehen von selbst die entsprechende Ver- 
änderung der letzteren Grenzen nach sich. Eine andere Aenderung der Grenzen des Be- 
zirks eines Amtsgerichts kann nur nach Gehör des Bezirksausschusses, zu dessen Bezirk 
die betheiligten Ortsfluren gehören, und, bei Städten, in welchen die revidirte Städte- 
ordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, der betreffenden Gemeindevertretung ver- 
fügt werden. 
66. Die Veränderung der Grenzen des Bezirks eines Amtsgerichts, durch welche 
die Grenzen des Bezirks eines Landgerichts überschritten werden, zieht die entsprechende 
Veränderung der letzteren nach sich. 
& 7. Nach Ablauf von fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an kann jede 
andere (vergl. § 6) Aenderung der Grenzen eines Landgerichtsbezirks, sowie die Er- 
richtung und die Aufhebung eines Amtsgerichts nur durch Gesetz verfügt werden. 
&. Als oberste Instanz für die in §§ 224 und 270 des Gesetzes über Ablösungen 
und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 bezeichneten und durch § 9 des Ge- 
setzes B, die höheren Justizbehörden 2c. betreffend, vom 28. Januar 1835 dem Ober- 
appellationsgerichte zugewiesenen Entscheidungen tritt an Stelle des Oberappellations= 
gerichts das Oberlandesgericht. 
§69. Die in den Gesetzen für die Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit 
und der Justizverwaltung dem Oberappellationsgerichte und den Appellationsgerichten 
zugewiesenen Functionen gehen auf das Oberlandesgericht über. 
Das hiernach auf das Oberlandesgericht übergehende Recht der Aufsicht über die 
Gerichte ist auch in Strafsachen nicht auf die Sachen beschränkt, welche im Instanzen- 
zuge dahin gelangen oder gelangen können. 
*10. Der in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit entscheidende 
Senat des Oberlandesgerichts besteht aus drei Mitgliedern mit Einschluß des Vor- 
sitzenden. 
11. Wo nach der Verfassung oder anderen Gesetzen Vorstände oder Mitglieder 
bisheriger höherer Gerichte zur Theilnahme an den Geschäften anderer Collegien zu 
berufen sind, ist die Berufung auf Mitglieder des Oberlandesgerichts mit Einschluß 
des Präsidenten und der Senatspräsidenten oder auf Präsidenten der Landgerichte zu 
richten. 
12. Mitglieder der Landgerichte mit Einschluß des Präsidenten und der Direc- 
toren üben Handlungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit nur aus, soweit solche bei 
den zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen streitigen Rechtssachen vorkommen.
	        
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