Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

(Zu § 8 des 
Gerichts- 
verfassungs- 
gesetzes.) 
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der Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts, sowie der Präsidenten und der Direc- 
toren der Landgerichte in einen höheren Gehalt, ingleichen das Aufrücken der richterlichen 
Beamten in höhere Dienststellen ist an die Reihenfolge des Dienstalters nicht gebunden. 
&17. Die unfreiwillige Versetzung eines Richters an eine andere Stelle ist, sofern 
nicht die Bestimmungen in § 8 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder § 21 des 
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Platz greifen, nur dann zulässig, wenn 
in Folge thatsächlicher Verhältnisse das Verbleiben des Richters auf seiner bisherigen 
Stelle die an dieser wahrzunehmenden Interessen der Rechtspflege gefährden würde 
und, daß dies der Fall sei, durch Entscheidung des Oberlandesgerichts anerkannt ist. 
Die Mitglieder des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Präsidenten und der 
Senatspräsidenten können wider ihren Willen, soweit nicht die Bestimmung in 8 8 
Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder § 21 des Einführungsgesetzes zu diesem 
Anwendung findet, überhaupt nicht in eine andere Stelle versetzt werden. 
Die unfreiwillige Versetzung von Richtern in den zeitweisen oder dauernden Ruhe- 
stand ist nur dann zulässig, wenn durch Entscheidung des Oberlandesgerichts anerkannt 
ist, daß die gesetzlichen Voraussetzungen derselben vorliegen. 
&18. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in den im § 17 bezeichneten Fällen 
erfolgt auf Antrag des Justizministeriums. Vor der Entscheidung ist dem betreffenden 
Richter Gehör zu gestatten. 
An der Entscheidung müssen der Präsident des Oberlandesgerichts oder dessen 
Stellvertreter und vier Mitglieder dieses Gerichtshofes Theil nehmen, welche für jedes 
Geschäftsjahr nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 62, 63 und 121 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes im Voraus zu bestimmen sind. 
Betrifft die Entscheidung einen bei dem Oberlandesgerichte angestellten Richter, so 
entscheidet das Plenum dieses Gerichtshofes. An der Sitzung müssen wenigstens sieben 
Mitglieder mit Einschluß des Präsidenten oder seines Stellvertreters Theil nehmen. 
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung findet nicht statt. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze, welche sich auf die Entscheidung über den 
Widerspruch eines Staatsdieners gegen seine von der Anstellungsbehörde beschlossene 
unfreiwillige Versetzung in den zeitweisen oder dauernden Ruhestand beziehen, treten in 
Ansehung der richterlichen Beamten außer Kraft. 
19. Für die Dienstentlassung wird in Ansehung richterlicher Beamter das in 
§ 19 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Ver- 
hältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 bezeichnete Disciplinar= 
gericht in erster Instanz durch den im zweiten Absatz des § 18 des gegenwärtigen 
Gesetzes erwähnten Senat, in zweiter Instanz durch das Plenum des Oberlandesgerichts 
nach Maßgabe der Vorschrift im dritten Absatz dieses § 18 gebildet.
	        
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