Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Vertrag

zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Fürstlich  Reußischen
Staatsregierung  wegen  des  Postwesens.

Auf  Grund  des  zu  dem  Friedens-Vertrage  zwischen  dem  Königreiche
Preußen  und  dem  Fürstenthume  Neuß  älterer  Linie  vom  26.  September  1866
gehörigen  Conferenz-Protokolls  vom  11.  Oktober  1866,  in  welchem  festgesetzt
ist,  daß.  das  gesammte  Testwesen  im  Firstauuhune  an  Preußen  übergehen  wird,
sowie  in  Folge  des  Vertrages  vom  28.  Jain  7  zwischen  der  Höniglich
Preußischen  Ssegee  8  Seiner  Sra  dem  Fürsten  von  Thurn
und  Taris,  betreffend  die  Uebertragung  des  gesammten  Thurn=  und  Taxis'schen
Postwesens  auf  den  Preußischen  Staat,  sind  zwischen  der  Königlich  Preußischen
Staatoregierung,  vertreten  durch

den  Geheimen  Post-Rath  Heinrich  Stephan,
und  der  Fürstlich  Reußischen  Landesregierung,  vertreien  durch
den  Regierungs=  und  Consistorialrath  Moritz  Kunze,

kraft  ihrer  Vollmachten  die  nachfolgenden  Artikel  mit  Borbehalt  der  Ratifleation
der  beiderseitigen  Hohen  Regierungen  vereinbart  worde

Artikel  1.

Die  gesammte  Verwaltung  des  Postwesens  und  Ansübung  des  Postregals
im  Fürstenthume  Reuß  ä.  L.,  nebst  allen  den  Posten  des  Landes  in  ihrer
Eigenschaft  als  Staatsposten  zusemmeeuken  Rechten  geht  unbeschadet  der  Hoheitsrechte
  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten,  mit  dem  1.  Juli  1867  nach  Maßgabe
der  in  den  folgenden  Artikeln  Filenddan  Bestimmungen  für  alle  Zeiten  auf
Preußen  über.

Artikel  2.

Die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Postwesens  im  Fürstenthume  werden
von  der  Königlichen  Poftverwaltung  nach  den  im  Königreiche  Preußen  über