8 2. Wegen einer Zinsleiste (Dividendenleiste, Talon), eines Zinsscheins (Divi-
dendenschein, Gewinnantheilschein, Coupon) und wegen Banknoten findet ein gericht-
liches Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung nicht statt.
& 3. Wird ein Papier der in § 1 bezeichneten Art vernichtet, oder kommt es der-
gestalt abhanden, daß unbekannt ist, in wessen Inhabung es sich befinde, so kann die
gerichtliche Kraftloserklärung beantragt werden.
Außer Cours gesetzte Inhaberpapiere werden hinsichtlich der Kraftloserklärung wie
gewöhnliche Inhaberpapiere beurtheilt.
##4. Als vernichtet ist ein Papier der in § 1 bezeichneten Art nicht zu betrachten,
wenn es, obgleich verunstaltet und in Folge dessen zum Umlaufe nicht mehr geeignet,
noch so beschaffen ist, daß sich sein wesentlicher Inhalt und seine Unterscheidungsmerk-
male mit Sicherheit erkennen lassen.
Der Inhaber eines solchen Papiers kann gegen Auslieferung desselben und gegen
Erstattung der Kosten von dem Aussteller die Aushändigung eines in der nämlichen
Form ausgestellten gleichlautenden Papiers oder einer dasselbe ersetzenden Bescheinigung
verlangen.
Die Bestimmung im zweiten Absatz findet keine Anwendung, wenn an dem ver-
unstalteten Papiere ein solcher Theil fehlt, dessen Innehabung nach Maßgabe dieser Be-
stimmung an und für sich ebenfalls berechtigen würde, von dem Aussteller die Aushän-
digung eines neuen Papiers oder einer dasselbe ersetzenden Bescheinigung zu verlangen.
6 5. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung ist ausschließ-
lich zuständig:
1. in Betreff solcher Werthpapiere, welche vom Sächsischen Staate ausgestellt sind,
oder deren Zahlung vom Sächsischen Staate übernommen worden ist, das Amts-
gericht zu Dresden,
2. in Betreff anderer Werthpapiere dasjenige Amtsgericht, bei welchem der Aus-
steller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder, in Ermangelung eines solchen,
bei welchem er zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand ge-
habt hat.
§ 6. Der Antrag muß, sofern er nicht auf die Vernichtung der Urkunde gestützt
wird, außer den in § 840 der Civilprozeßordnung bezeichneten Erfordernissen, die
Angabe, daß der Antragsteller nicht wisse, in wessen Inhabung sich die Urkunde befinde,
sowie das Erbieten zur eidlichen Versicherung der Wahrheit dieser Angabe enthalten.
Ob die eidliche Versicherung, zu welcher sich der Antragsteller nach der vorstehenden
Bestimmung und nach § 840 der Civilprozeßordnung zu erbieten hat, vor Erlaß des
Aufgebots zu erfordern, oder die Beschlußfassung über die Nothwendigkeit dieser Eides-
leistung vorzubehalten sei, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.