— 77 —
& 7. Ist der Antrag auf Kraftloserklärung zulässig und sind die Angaben des
Antragstellers, soweit nöthig durch eidliche Versicherung, glaubhaft gemacht, so hat das
Gericht das Aufgebot oder, dafern dies nach § 14 noch nicht geschehen kann, vorläufig
eine öffentliche Bekanntmachung des Inhalts zu erlassen, daß das Aufgebotsverfahren
anhängig gemacht worden sei.
Die in Absatz 1 vorgeschriebene vorläufige Bekanntmachung muß den Namen des
Antragstellers, sowie die Bezeichnung des Werthpapiers enthalten und erfolgt durch
Anheftung des Beschlusses an die Gerichtstafel und in dem Lokale der Börse, wenn
eine solche am Sitze des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch einmalige Einrückung
in die in § 13 bezeichneten Blätter. § 842 Abs. 2 der Civilprozeßordnung ist an-
wendbar.
Wird der Antrag zurückgenommen, oder das Verfahren eingestellt (§ 12), oder
erledigt sich dasselbe aus einem anderen Grunde, ohne daß ein Ausschlußerkenntniß
erlassen wird, so ist dies nach Maßgabe der Vorschriften in Absatz 2 ebenfalls bekannt
zu machen.
& . Das Gericht hat den Aussteller der Urkunde davon, daß und auf wessen
Antrag das Aufgebotsverfahren anhängig gemacht worden sei, sowie von dem Aufgebots-
termine, von der Einstellung des Verfahrens, von dem Ausschlußurtheil, von der Er-
hebung der Anfechtungsklage und von den auf dieselbe ergehenden Urtheilen ohne Ver-
zug in Kenntniß zu setzen.
§ 9. Wenn und so lange das Aufgebotsverfahren anhängig ist, darf der Aussteller
der Urkunde von dem Zeitpunkte an, zu welchem er hiervon durch das Gericht benach-
richtigt worden ist, weder auf das betreffende Papier eine Kapitalzahlung leisten, noch
zu demselben an einen Anderen, als den Antragsteller, neue Zins= oder Dividendenleisten
(Talons) und neue Zinsscheine (Gewinnantheilscheine, Dividendenscheine, Coupons)
ausgeben, noch, sofern es sich um Promessen und Interimsscheine handelt, dieselben
gegen andere Papiere umtauschen.
Wird dem Aussteller ein Werthpapier vorgelegt, rücksichtlich dessen ihm die in
Absatz 1 bezeichneten Leistungen untersagt sind, so hat er den Inhaber mit dem auf
das Papier gegründeten Anspruche an das Aufgebotsgericht zu verweisen.
Leistungen, welche den Vorschriften in Absatz 1 zuwider geschehen, sind gegenüber
Demjenigen, welcher das Aufgebotsverfahren anhängig gemacht hat, unwirksam.
m 10. Der Aussteller hat ein vollständiges Verzeichniß derjenigen Werthpapiere,
rücksichtlich deren ein Aufgebotsverfahren bei Gericht anhängig ist,
1. an denjenigen Stellen, an welchen die Auszahlung der Kapitale, oder, sofern
eine solche nicht stattfindet, die Aushändigung neuer Zinsleisten (Dividenden-
127