Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 77 — 
& 7. Ist der Antrag auf Kraftloserklärung zulässig und sind die Angaben des 
Antragstellers, soweit nöthig durch eidliche Versicherung, glaubhaft gemacht, so hat das 
Gericht das Aufgebot oder, dafern dies nach § 14 noch nicht geschehen kann, vorläufig 
eine öffentliche Bekanntmachung des Inhalts zu erlassen, daß das Aufgebotsverfahren 
anhängig gemacht worden sei. 
Die in Absatz 1 vorgeschriebene vorläufige Bekanntmachung muß den Namen des 
Antragstellers, sowie die Bezeichnung des Werthpapiers enthalten und erfolgt durch 
Anheftung des Beschlusses an die Gerichtstafel und in dem Lokale der Börse, wenn 
eine solche am Sitze des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch einmalige Einrückung 
in die in § 13 bezeichneten Blätter. § 842 Abs. 2 der Civilprozeßordnung ist an- 
wendbar. 
Wird der Antrag zurückgenommen, oder das Verfahren eingestellt (§ 12), oder 
erledigt sich dasselbe aus einem anderen Grunde, ohne daß ein Ausschlußerkenntniß 
erlassen wird, so ist dies nach Maßgabe der Vorschriften in Absatz 2 ebenfalls bekannt 
zu machen. 
& . Das Gericht hat den Aussteller der Urkunde davon, daß und auf wessen 
Antrag das Aufgebotsverfahren anhängig gemacht worden sei, sowie von dem Aufgebots- 
termine, von der Einstellung des Verfahrens, von dem Ausschlußurtheil, von der Er- 
hebung der Anfechtungsklage und von den auf dieselbe ergehenden Urtheilen ohne Ver- 
zug in Kenntniß zu setzen. 
§ 9. Wenn und so lange das Aufgebotsverfahren anhängig ist, darf der Aussteller 
der Urkunde von dem Zeitpunkte an, zu welchem er hiervon durch das Gericht benach- 
richtigt worden ist, weder auf das betreffende Papier eine Kapitalzahlung leisten, noch 
zu demselben an einen Anderen, als den Antragsteller, neue Zins= oder Dividendenleisten 
(Talons) und neue Zinsscheine (Gewinnantheilscheine, Dividendenscheine, Coupons) 
ausgeben, noch, sofern es sich um Promessen und Interimsscheine handelt, dieselben 
gegen andere Papiere umtauschen. 
Wird dem Aussteller ein Werthpapier vorgelegt, rücksichtlich dessen ihm die in 
Absatz 1 bezeichneten Leistungen untersagt sind, so hat er den Inhaber mit dem auf 
das Papier gegründeten Anspruche an das Aufgebotsgericht zu verweisen. 
Leistungen, welche den Vorschriften in Absatz 1 zuwider geschehen, sind gegenüber 
Demjenigen, welcher das Aufgebotsverfahren anhängig gemacht hat, unwirksam. 
m 10. Der Aussteller hat ein vollständiges Verzeichniß derjenigen Werthpapiere, 
rücksichtlich deren ein Aufgebotsverfahren bei Gericht anhängig ist, 
1. an denjenigen Stellen, an welchen die Auszahlung der Kapitale, oder, sofern 
eine solche nicht stattfindet, die Aushändigung neuer Zinsleisten (Dividenden- 
127
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.